Am 29.05.2001 ist die "Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen" in Kraft getreten. In dieser wird nunmehr geregelt, zu welchen Abschlagszahlungen der Besteller "… eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerkes auf einem Grundstück…" in AGB verpflichtet werden kann. Das gilt für solche Werkverträge, welche "…zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen…"
Der Unternehmer kann nunmehr die Abschlagszahlungen des § 3 II der Makler- und Bauträgerverordnung vereinbaren.
Sie betragen:
30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
von der vertraglichen Restsumme
– 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
– 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
– 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
– 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
– 3 vom Hundert für den Estrich,
– 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
– 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
– 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
– 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
Dadurch wird der Unternehmer nunmehr besser gestellt, da die bisherige Regelung, Zahlung erst ab Gesamtfertigstellung des Werkes, für die o. g. Werkverträge abgeändert vereinbart werden kann. Zwar war schon seit 1. 5. 2000 eine Abschlagszahlung für in sich abgeschlossene Teile des Werkes möglich, jedoch wird nunmehr dem Unternehmer eine Richtlinie für die Abgeschlossenheit an die Hand gegeben. Eine Regelung kann jetzt in den AGB des Bauvertrages erfolgen.
Durch den Gesetzgeber wurde dabei der Wege einer vorweggenommenen AGB-Kontrolle gewählt, wodurch bei Verträgen über die Errichtung eines Hauses und ähnlicher Bauwerke die Grenze der vertraglichen Vereinbarung in o. g. Abschlägen gesehen wird.
Im Nachfolgenden der Inhalt der Verordnung:
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001
Auf Grund des § 27 a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBI. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1
Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
In Werkverträgen, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. Die Stellung weitergehender Sicherheiten für die Abschlagszahlungen braucht nicht vorgesehen zu werden.
§ 2
Betroffene Verträge
Diese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2001
Die Bundesministerin der Justiz