Verzugszinsen

Voraussetzungen 

Um Verzugszinsen verlangen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein:

1. Fälligkeit und Wirksamkeit der Geldforderung
2. Grundsätzlich Mahnung

3. Ausnahme: Einer Mahnung bedarf es jedoch nicht, wenn
a) für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
b) die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
c) der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert
d) aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist

Der Verzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung und bei kalendermäßig festgelegter oder berechenbarer Leistungszeit mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung – spätestens – zu erbringen war. 

Die Zinspflicht besteht bei Geldschulden jeder Art.

Zinssatz 

Der Verzugszins, welcher durch den Gläubiger geltend gemacht werden kann, beträgt 5 %.

Gesetzlich geregelt ist dies in § 288 BGB wie folgt:

Abs. 1:
"Eine Geldschuld ist während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."

Der Basiszins beträgt sei dem 01.07.2006 1,95 %, der Verzugszins daher 6,95 %. Er wird jeweils zum 01.01. und 01.07. den Änderungen des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB angepasst. Seit dem 01.01.2007 beträgt der Basiszinssatz 2,70 %.

Verboten sind gem. § 289 BGB Zinseszinsen.

 

Wie hoch der jeweils aktuelle Basiszinsatz ist, kann unter www.basiszinssatz.de nachgelesen werden.