Zulässige zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der GmbH

"Managermodell"

a)In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit  das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklauseln"), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für eine neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll.
b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat (sog. Managermodell).

BGH
Urteil vom 19. September 2005
Az.: II ZR 173/04

– OLG Frankfurt – LG Darmstadt

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Zulässige Werbung mit Unterstützung des Tier- und Artenschutzes

Eine Werbeaussage kann nicht schon dann als unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls, der Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht.

Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauterkeit des Wettbewerbs unvereinbar ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.

BGH
Urteil vom 22. September 2005
Az. I ZR 55/02

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Leistungspflichten des Lieferanten von Individualsoftware

1. Für die Erstellung einer auf die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßten Software ist Werkvertragsrecht anzuwenden.
2. Es gilt das allgemeine Prinzip, das jeder für die für sich günstigen Behauptungen Beweis erbringen muß, auch für die vom Besteller der Software behaupteten Eigenschaften der Software, die vereinbart sein sollen.
3. Insbesondere der in EDV-Fragen erfahrene Anwender muß dem Hersteller seine besonderen Bedürfnisse und Anforderungen an die Software  umfassend mitteilen. Der Unternehmer muß an der Ermittlung der Bedürfnisse mitwirken.

OLG Köln
Urteil vom 29. Juli 2005
Az.: 19 U 4/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Köln nachlesen.

Klausel in AGBs für Versandhandel verstößt gegen Transparenzgebot

Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

BGH
Urteil vom 5. Oktober 2005
Az.: VIII ZR 382/04

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Rügeobliegenheit

 
Der Bieter muss auch bei mehrstufigem Verwaltungshandeln frühzeitig (gegebenenfalls auf der erste Stufe) rügen.
 

amtlicher Leitsatz:

1. Vollzieht sich auf Seiten einer kommunalen Vergabestelle der Prozess zur Auswahl eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren in mehreren aufeinander aufbauenden Stufen (hier: Verabschiedung einer Beschlussvorlage durch die Verwaltungsspitze der Antragsgegnerin und spätere Beschlussfassung des Stadtrats hierüber), so wird die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB nicht erst durch den Abschluss des Auswahlverfahrens auf der letzten Stufe bestimmt, sondern bereits durch zur Kenntnis des Bieters gelangtes fehlerhaftes Vergabeverhalten auf der früheren Stufe ausgelöst.

2. Eine zulässige Rüge setzt die Bezeichnung konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich – zumindest schlüssig – die Behauptung des Bieters ableiten lässt, dass sich darin ein Vergabeverstoß des Auftraggebers verwirklicht.

3. Der Ablauf der Informationsfrist nach § 13 VgV beendet das Vergabeverfahren nicht, solange der Auftraggeber von der ihm danach freistehenden Möglichkeit, den Vertrag über die ausgeschriebenen Leistungen abzuschließen, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.

4. Verhandlungen über den Inhalt der zu erbringenden Leistung sind in einem Verhandlungsverfahren nach VOF, auch soweit dadurch von Vorgaben der Ausschreibung abgewichen wird, zulässig, solange die Vergabestelle nicht an die beteiligten Verhandlungspartner unterschiedliche Änderungswünsche heranträgt und der nach wirtschaftlichen und technischen Kriterien zu beurteilende Wesenskern der Ausschreibung gewahrt bleibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 03.12.2003, VergR 2004, 225).

 
OLG Dresden
Beschluss vom 21.10.2005
WVerg 5/05

Kostentragungspflicht bei unberechtigter Abmahnung ist keine Benachteiligung für Beklagte

Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentragungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise.

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen.

BGH
Urteil vom 6. Oktober 2005
Az.: I ZB 37/05

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Verkauf einer Domain beruht nicht zwangsläufig auf geschäftlicher Nutzungsabsicht

Eine sonst ungenutzte Domain zu verkaufen, wird in der Regel als geschäftliche Nutzung verstanden.
Es beruht jedoch nicht zwingend auf einer geschäftlichen Nutzung, wenn eine Domain verkauft wird. Um eine solche Nutzung handelt es sich aber nicht, wenn nicht der Verkäufer an den potenziellen Käufer herantritt sondern umgekehrt.

LG Düsseldorf
Urteil vom 1. Juni 2005
Az.: 2a O 9/05

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Die kostenlose Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift ist nicht wettbewerbswidrig

Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht allein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Verkaufspreis wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird.

Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugendzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird.

Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht darauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt.

BGH
Urteil vom 22. September 2005
Az.: I ZR 28/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Priorität des geschäftlichen Zeichens gegenüber späterer Domain und Marke (confetti.de)

Wer eine geschäftliche Bezeichnung (hier confetti) für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung nutzt, kann die später aufgenommene Verwendung dieser Bezeichnung für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung als Domain und / oder als Marke untersagen. (Leitsatz von schwarz-anwaelte.de)

Landgericht Düsseldorf
Verkündet am 23. November 2005
Az.: 34 O 218/04


Im Namen des Volkes

Teilanerkenntnis- und Schlußurteil

…………………………………………….

-Kläger-

Prozessbevollmächtigte: …………………………………..

Gegen

…………………………………………………………………………………………….. – Großbritannien,
gesetzlich vertreten durch ihre Directors, ……………………………………………………………….

-Beklagte-

Prozessbevollmächtigte: ……………………………………………..

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ………………. sowie die Handelsrichterin ………………………. und den Handelsrichter …………………………….

Für R e c h t  erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge „Confetti“ für die Bereitstellung von Informationen zu der Planung und Gestaltung von Flyern, Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke ………………… „Confetti“ einzuwilligen, soweit es folgende Dienstleistungen und/oder Waren betrifft: „Veröffentlichung und Herausgabe von Texten und Informationen, auch auf elektronischem Wege und über das Internet, Unterhaltung, insbesondere Vermittlung von Informationen bezüglich Unterhaltung, Partyplanung, Vermietung von Fotoausrüstung, Filmgeräten und Filmzubehör; Vermittlung von Informationen bezüglich Catering und Verpflegung; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); Vermietung von Zelten“.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger zusteht, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Internetadresse „confetti.de“ ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 60.000,00 Euro

Tatbestand:

Der Kläger tritt seit dem Jahr 1989 bundesweit im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Confetti“, teilweise auch unter „Confetti Marketing“ oder „Confetti & Co.“, auf. Unter diesen Bezeichnungen übt er eine geschäftliche Tätigkeit aus, die sich mit der Gestaltung von Partys, Feiern, Betriebsfesten, Familienfesten und Hochzeiten für Dritte gegen Entgelt befaßt. Sein Dienstleistungsprogramm umfaßt neben der Beratung und Vorbereitung solcher Feiern die Vermietung und den Betrieb von Geräten zur Unterhaltung, das Catering, die Veranstaltung von Unterhaltungswettbewerben, die Vermittlung von Künstlern und Moderatoren sowie das gesamte Projektmanagement für die Ausrichtung. Darüber vermittelt der Kläger auch Fotografen, Videofilmer, Drucker, Grafiker und andere Angehörige von Berufsgruppen, die bei der Gestaltung solcher Feiern Unterstützung leisten. Der Kläger verwendet seit 1989 bis heute die Bezeichnung „Confetti“ auch im Geschäftsbetrieb z. B. auf Rechnungen, Briefbögen, Visitenkarten, Broschüren usw. Weiterhin ist der Kläger seit 1996 Inhaber der Internetdomain „confetti.de“. Er verwendet diese Domain für die Darstellung seiner geschäftlichen Aktivitäten und für den damit verbundenen E-Mail-Verkehr. Außerdem ist der Kläger seit 1998 Inhaber der deutschen Wortmarke „Confetti“ mit Priorität vom 30.08.1996. Diese Wortmarke genießt Schutz für die Dienstleistungen „Kinder- und Jugendmarketingberatung von Unternehmen in regionalen und überregionalen Bereichen, nämlich Unternehmensberatung bei der Zielgruppenorientierung und der Planung, der Logistik und der Durchführung von Sales Promotion ( Verkaufsförderung ) auch im Rahmen von Veranstaltungen und Open-Air-Veranstaltungen zur Kundenbindung sowie von Verkaufsveranstaltungen mit Animationen und von Bastelworkshops“.

Die Beklagte tritt unter ihrer Firma seit Mitte 2000 auf; sie ist Inhaberin der Internetdomain „confetti.co.uk“. Sie bietet insbesondere auch über ihren Internetauftritt einen interaktiven Hochzeitsservice an. Dabei bietet sie Rat und Informationen zu Hochzeitsthemen an und verkauft im Distanz- und Einzelhandel Produkte rund um das Thema Hochzeit. Die Beklagte bietet ihre Leistungen auch deutschen Kunden an und unterhält dementsprechend unter der Firmenbezeichnung „Confetti Network Germany GmbH“ in Kallstadt eine Niederlassung für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte ist außerdem Inhaberin der deutschen Wortmarke „Confetti“ mit Priorität vom 23.12.1999, die für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35, 39 und 42, unter anderem für Druckereierzeugnisse, Partyplanung, Vermietung von Zelten und die Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken geschützt ist. Sie ist darüber hinaus für die in dem Tenor unter Ziffer 2. bezeichneten Produkte.

Die Beklagte hat den Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 19.08.2004 (Anlage K 10 – Bl. 70/71 d. A.) abgemahnt und den Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert, wonach der Kläger es unterlassen sollte, im geschäftlichen Verkehr unter der Internetadresse www.confetti.de näher bestimmte Produkte und Dienstleistungen anzubieten, insbesondere ein Branchenbuch anzubieten und zu unterhalten.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten verlangen, dass diese es in Zukunft unterläßt, in dem in Tenor im Einzelnen wiedergegebenen Umfang das Zeichen „confetti“ auf dem deutschen Markt zu verwenden. Er ist der Ansicht, ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers sei gegeben, weil dieser mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens „confetti“ seit dem Jahre 1989 die besseren Rechte an einer entsprechenden geschäftlichen Bezeichnung erworben habe. Der Kläger begehrt weiterhin Teillöschung der deutschen Marke „confetti“ der Beklagten sowie festzustellen, dass der Beklagten dem Kläger gegenüber der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

Der Kläger beantragt,

1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge „confetti“ für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und der Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden.

2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Wortmarke ………………… „confetti“ einzuwilligen, soweit es folgende Dienstleistungen und/oder Waren betrifft: „Veröffentlichung und Herausgabe von Texten und Informationen, auch auf elektronischem Wege und über das Internet, Unterhaltung, insbesondere Vermittlung von Informationen bezüglich Unterhaltung, Partyplanung, Vermietung von Fotoausrüstung, Filmgeräten und Filmzubehör; Vermittlung von Informationen bezüglich Catering und Verpflegung; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); Vermietung von Zelten“.

3. festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger zusteht, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Internetadresse „confetti.de“ ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.

Die Beklagte erkennt

1. unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, dass der Kläger von ihr verlangen kann, im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge „confetti“ für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen, jeweils für Kinder und Jugendliche, nicht zu verwenden.

2. Unter Verwahrung gegen die Kostenlast erkennt die Beklagte an, dass dem Kläger ein Anspruch auf Beschränkung der deutschen Wortmarke ………………… „confetti“ zusteht, soweit folgende Dienstleistungen und/oder Waren betroffen sind: „Veröffentlichung und Herausgabe von Texten und Informationen, auch auf elektronischem Wege und über das Internet, soweit die Dienstleistungen Kinder und Jugendliche betreffen, Unterhaltung, insbesondere Vermittlung von Informationen bezüglich Unterhaltung, soweit die Dienstleistungen Kinder und Jugendliche betreffen,  Partyplanung, soweit die Dienstleistungen Kinder und Jugendliche betreffen, gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), soweit die Dienstleistungen Kinder und Jugendliche betreffen.

3. Unter Verwahrung gegen die Kostenlast erkennt die Beklagte an, dass ihr kein Anspruch gegen den Kläger zusteht, es zu unterlassen unter der Internetadresse www.confetti.de ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Geschäftsbereiche der Parteien seien völlig unterschiedlich. Die Rechte des Klägers gegen die Beklagte aus der geschäftlichen Bezeichnung „confetti“ des Klägers seien auf Kinder- und Jugendveranstaltungen beschränkt. Die Bezeichnung „confetti“ habe darüberhinaus nur eine sehr geringe Unterscheidungskraft. Der Unterlassungsanspruch sei insgesamt nur auf den tatsächlichen Einsatzbereich des Klägers zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten im Jahre 1999/2000 beschränkt; damals habe der Kläger allerdings nur Veranstaltungen im Kinder- und Jugendbereich organisiert. Dafür spreche auch seine berufliche Qualifikation als Diplom-Spielpädagoge. Insgesamt ergebe sich aus alledem, dass, soweit die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht teilweise anerkannt habe, die Klage unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wir auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Beklagte die Klageanträge zu Ziffer 1. Und 2. teilweise und den Klageantrag zu Ziffer 3. uneingeschränkt anerkannt hat, so dass insoweit ein Teilanerkenntnis ergeht, welches gemäß § 313 b ZPO keiner Begründung bedarf. Dieses Teilanerkenntnisurteil entspricht dem im Tatbestand wiedergegebenen Umfang. Soweit in der Klageerwiderung der Beklagten vom 18.05.2005 darüberhinaus bezüglich der Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. hilfsweise weitergehende Anerkenntnisse angekündigt worden sind, sind diese hilfsweise angekündigten Anerkenntnisse auf ausdrückliches Befragen der Kammer in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.10.2005 nicht mehr abgegeben worden.

Bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 1. ist die Klage des Klägers gegen die Beklagte aber auch über das Anerkenntnis hinaus begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nämlich verlangen, dass diese es unterläßt, im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge „confetti“ für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 5, 15 Abs. 4 MarkenG. Der Kläger, der die geschäftliche Bezeichnung „confetti“ nämlich unstreitig bereits seit 1989 für seine geschäftliche Tätigkeit der Planung und Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art verwendet hat, hat durch die Benutzung des Zeichens confetti im geschäftlichen Verkehr Schutz an dieser geschäftlichen Bezeichnung erlangt. Zu diesen Dienstleistungen gehört aber nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die Bereitstellung von Informationen zu und die Planung sowie Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art, so dass der Kläger insoweit als Inhaber eines entsprechenden ausschließlichen Rechts von der Beklagten gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG verlangen kann, dass diese es unterläßt in diesem geschützten Bereich die Bezeichnung „confetti“ zu verwenden. Der Schutzbereich umfaßt dabei Informationen, Planung und Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und  zugleich auch für Hochzeitsfeiern. Der Kläger hat nämlich auch bereits in dem Zeitraum vor 1999/2000, d.h. bevor die Beklagte auf dem deutschen Markt tätig geworden ist, unter der Bezeichnung „confetti“ Hochzeiten und Partys für Erwachsene als Dienstleistung für Dritte gegen Entgelt geplant und durchgeführt. Dies ergibt sich zunächst auch einmal aus den Veranstaltungen, wie sie in der Anlage K 13 des Klägers aufgeführt worden sind und von der Beklagten nicht bestritten worden sind. Dies folgt weiterhin aber auch daraus, dass der Kläger bereits unstreitig in den Jahren 1991 und 1993 Veranstaltungen mit „Rhein- und Schunkelliedern“ und „Hochzeitsmärschen“ sowie „Seniorenarbeit“ (Anlage K 1) angeboten und durchgeführt hat, so dass sich auch daraus ergibt, dass bereits in diesem Zeitraum der Kläger über den Bereich von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche hinaus Veranstaltungen mit Erwachsenen und insbesondere auch im Zusammenhang mit Hochzeiten angeboten und durchgeführt hat.

Aus demselben Grunde kann der Kläger auch verlangen, dass die Beklagte in die teilweise Löschung der deutschen Wortmarke ………………………. „confetti“ einwilligt bezüglich der in dem Antrag zu Ziffer 2. im Tenor wiedergegebenen Dienstleistungen und/oder Waren. Der entsprechende Anspruch auf Teillöschung ergibt sich aus § 51 Abs. 1, 12 MarkenG. Nach § 51 Abs. 1 MarkenG wird nämlich eine eingetragene Marke, wie vorliegend die Marke der Beklagten, auf Klage des Klägers wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Kläger verfügt bezüglich der hier in Rede stehenden Bezeichnung „confetti“ über die älteren Markenrechte, da er – wie vorstehend ausgeführt – bereits viele Jahre bevor die Beklagte die deutsche Wortmarke ………………………….. „confetti“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat, die geschäftliche Bezeichnung „confetti“ seit 1989 im geschäftlichen Verkehr für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen bzw. mit diesen Dienstleistungen verwechselungsfähige Dienstleistungen verwendet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Es ergeben sich keine Gesichtspunkte, die im Hinblick auf das Teilanerkenntnis eine andere Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten rechtfertigen könnten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteils ergibt sich aus §§ 708, 709 ZPO.