Unternehmer haftet bei eBay unter wettbewerbs- und markenrechtlichen Gesichtspunkten

Es stellt keine missräuchliche Nichtkenntnis der Person des Verletzers dar, wenn ein Testkauf durchgeführt und nicht das "VeRi-Programm" benutzt wird, um den Verkäufer zu identifizieren; ein früherer Beginn der Verjährungsfrist für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche scheidet aus.

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 22. Dezember 2004
Az: 6 W 153/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachlesen.

Keine Zahlungspflicht für Telefonkunden bei verspätetem Prüfbericht

Bestreitet ein Telefonkunde die Nutzung von 0190-Rufnummern, kann das Telekommunikationsunternehmen nur bei Vorlage eines Prüfberichts eine Zahlung verlangen. Wird der Prüfbericht aber nicht zeitnah dem Kunden vorgelegt, muss dieser nicht zahlen.

AG Waiblingen
Urteil vom 15. September 2005
Az.: 8 C 2472/04

Amtsgericht Waiblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

***********************************

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte: ***********************************

gegen

***********************************

-Beklagter-

Prozessbevollmächtigte: ***********************************

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Waiblingen durch Richterin am Amtsgericht ************* im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach Schriftsatzfrist bis 14.7.2005 am 15.9.2005

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 264,00 €

Tatbestand:

(entfällt gemäß § 313 a Abs. I ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage, soweit nach erfolgter zulässiger Rücknahme noch über sie zu entscheiden war, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung der in Rechnung gestellten Mehrwertdienste aus dem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB, da sie nicht den erforderlichen Nachweis eines technischen einwandfreien Zustandekommens der Verbindungen erbracht hat.

Der Beklagte bestreitet die wessentliche und gewollte Nutzung der 0190-Zielrufnummer, beziehungsweise dass die strittigen Gebühren vom Anschluss des Beklagten aus erzeugt wurden. Gegenüber diesem Bestreiten ist die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen eines schlüssigen Vertragsschlusses, namentlich für eine Anwahl der Mehrwertdienstnummer vom Anschluss des Beklagten aus. Angesichts der jeweils kurzen und sich in Sekundenabständen wiederholenden Leistungsdauer bei jeweils hohem Entgelt spricht einiges für die unbemerkte Einwahl eines Dialers.

Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2004, 1590 ff. ) findet auf Telekommunikationsverträge der vorliegenden Art der Rechtsgedanke des § 16 Abs. III TKV Anwendung. Danach besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für ein technisch einwandfreies Zustandekommen der Verbindung, wenn ein Überprüfungszertifikat im Sinne des § 5 TKV und ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt wird und damit der Pflicht im Sinne des § 16 Abs. I TKV genügt wird.

Erhebt der Kunde, wie geschehen, jedoch Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist gemäß § 16 Abs. I TKV eine interne technische Überprüfung des Einzelfalles vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen deren Dokumentation zu übersenden.

Gemäß § 16 Abs. III TKV obliegt der Nachweis der technisch einwandfreien Leistungserbringung und richtigen Leistungsabrechnung dem Anbieter. Das Ergebnis einer derartigen technischen Prüfung, welche als Grundlage eines Nachweises im Sinne des § 16 Abs. III TKV dienen könnte, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Das vorgelegte Zertifikat bezüglich des Qualitätsmanagementssystems gemäß DIN EN ISO 9001:2000 stellt begrifflich wie inhaltlich nicht das Ergebnis einer technischen Prüfung im Sinne des § 16 Abs. I TKV dar,  denn die Gebührenerfassung wurde hierdurch nicht zertifiziert.

Das erst auf Veranlassung des Gerichts erstellte technische Prüfprotokoll basiert auf einer technischen Prüfung vom 27.6.2005. Die Überprüfung erfolgte damit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitraum, in dem die Dienste nach Vortrag der Klägerin in Anspruch genommen wurden. Unstreitig legte der Beklagte bereits im Mai 2003 Widerspruch gegen die streitgegenständliche Abrechnung ein. Eine zeitnahe technische Überprüfung erfolgte daraufhin offensichtlich nicht. Ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen vorgebrachter Dienstleistung und deren erbrachter Dokumentation führt jedoch dazu, dass die Ergebnisse der Dokumentation nicht mehr verlässlich sind. Damit ist der Fall der weit verspätet vorgelegten Dokumentation mit der unterlassenen Dokumentation, bzw. dem Unterlassen deren Vorlegung, gleichzusetzen. In diesem Fall besteht dann kein Beweis des ersten Anscheins für ein einwandfreies Zustandekommen der Verbindung. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht sanktionslos bleiben, was erkennbar nicht mit Sinn und Zweck der Beweislastverteilung des §16 TKV vereinbar ist.

Da die Klägerin somit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht beweisen konnte, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs III ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Erwerber haftet bei Firmenfortführung der erstandenen Firma

Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.

Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unterneh-mensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein  rechtsge-schäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.

Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Ver-kehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte  und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen  gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortfüh-rung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der  prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.

Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes  Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernom-mene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger aus-reichenden Wert verkörpert. 

BGH
Urteil vom 28. November 2005
Az.: II ZR 355/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Bei einer „stillen“ Liquidation einer GmbH tritt Schadensersatzpflicht der Gesellschafter ein

Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von ei-nem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschlie-ßend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung  ins Ausland sofort still liqui-diert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden ha-ben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter gel-tend zu machen.

Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatz-recht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird.

Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbe-nachteiligung zu Grunde.

Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch – wenigstens mittelbar – benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesell-schaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation. 

BGH
Urteil vom 22. Dezember 2005
Az.: IX ZR 190/02

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Registrierung eines Domainnamens durch Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaft akzeptiert

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

BGH
Urteil vom 9. Juni 2005
Az.: I ZR 231/01

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Gerechtfertigtes Fahrverbot für Ausserachtlassen der Sorgfalt bei Beobachtung von Aufhebungszeichen

Zur Berufung auf ein Augenblicksversagen bei Verwechslung des Zeichens 280 mit dem Zeichen 282 (§ 31 Abs. 2 Nr. 7 StVO).

Ein Kraftfahrer, der vorhat, sich ab Geschwindigkeitsfreigabe mit rasendem Tempo (über 200 km/h) durch dichten Verkehr zu bewegen, muss absolut sicher sein, dass die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich aufgehoben ist. Er muss dafür sorgen, dass ein Irrtum völlig ausgeschlossen ist, weil sonst eine extrem hohe Unfallgefahr dadurch entsteht, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer, die das Aufhebungszeichen richtig erkannt haben und sich daher mit relativ langsamer Geschwindigkeit weiterbewegen, zu Recht nicht damit rechnen, dass von hinten ein Fahrzeug mit derart extremem Tempo herangerast kommt.

Das Außerachtlassen dieser besonderen und zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer vor unerwarteten Rasern unerlässilichen gesteigerten Sorgfalt bei der Beobachtung von Verbotsaufhebungszeichen ist deshalb unter Ausschuss der Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen regelmäßig als grobe Nachlässigkeit zu bewerten, die das Regelfahrverbot rechtfertigt.

OLG Koblenz
Beschluss vom 12. September 2005
Az.: 1 Ss 235/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Koblenz nachlesen.

Erfüllungshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind anfechtbar

Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinba-rung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen.

Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fort-führung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten.

Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn be-rechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altfor-derung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat.

Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonde-rungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungs-grundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rech-te ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung.

BGH
Urteil vom 15. Dezember 2005
Az.: IX ZR 156/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 25.10.2005, Az.: 3 U 1084/05

Vertragliche Haftungsbeschränkung in BGB Gesellschaft

Die im Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Ver-pflichtung der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbe-teiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, dient nicht nur Sicherungszwecken, sondern auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken.

BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 402/03 – OLG Celle, LG Verden