Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von ei-nem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschlie-ßend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liqui-diert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden ha-ben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter gel-tend zu machen.
Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatz-recht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird.
Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbe-nachteiligung zu Grunde.
Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch – wenigstens mittelbar – benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesell-schaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation.
BGH
Urteil vom 22. Dezember 2005
Az.: IX ZR 190/02
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