Pflichten des Darlehensgebers

Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungsübereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den KfzBrief an den Käufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Ablösung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor Rücksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.

Urteil des OLG Celle vom 26. 07. 2006, Az.: 3 U 74/06.  Die Entscheidung ist im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachlesbar.

Pflichten des Darlehensgebers

Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungsübereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den KfzBrief an den Käufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Ablösung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor Rücksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.

Urteil des OLG Celle, 3 U 74/06,Urteil vom 26. 07. 2006.  Die Entscheidung ist auf den Seiten des Gerichts abrufbar. 

Kein Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche

Bei einer im Rahmen eines NeuwagenVerkaufs gegebenen langjährigen Hersteller-Garantie führen das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche – anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung – grundsätzlich nicht zum Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche in Gestalt von Wandlung (Rücktritt nach neuem Schuldrecht) oder Minderung.

OLG Celle 7 U 205/05, Urteil vom 23. 02. 2006. Die Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden.

Werbung bei Internethandel

Auch im Internethandel darf ein Bestellformular nur die Angaben enthalten, die unbedingt für die Bestellung notwendig sind. Irgendwelche weitergehenden Werbeaussagen sind untersagt.

Urteil des OLG Naumburg, 10 U 58/05,  vom 24. 03. 2006,

Das Gericht weist in einer Pressemitteilung auf die Entscheidung hin.

Unerlaubtes Verwenden von Kundendaten

a) Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt.

b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).

BGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 – OLG München. Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext nachgelesen werden. 

Erreichbarkeit eines Impressums im Internet

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

Bundesgerichtshof URTEIL I ZR 228/03 vom 20. Juli 2006. Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext nachgelesen werden.

 

11. KiCK, PINTURAS BRASILEIRAS

Image  PINTURAS BRASILEIRAS 
BRASILIANISCHE MALEREI

Iderlinda Deus de Souza ist zum zweiten Mal aus Paris nach Chemnitz gekommen – mit einer Fülle von Bildern aus ihrer Heimat, aus der Welt des brasilianischen Nordostens mit seinen Farben, Mythen, Bräuchen und Realitäten.

Wir laden Sie ein, mit uns in diese Welt einzutauchen.

Verlängert bis Mai 2007! 

Sie war schon die Künstlerin unserer 3. Kunst in der Chemnitzer Kanzlei und wir freuen uns sehr, Auszüge aus ihrem weiteren umfassenden Werk vorstellen zu können.

Die Vernissage der Ausstellung war am 24. November 2006.

Zur Einwilligung in Telefonwerbung durch Verbraucher

1. Unter Einwilligung ist das ausdrückliche oder konkludente vorige Einverständnis des Angerufenen mit dem Anruf zu verstehen. Ob eine solche Einwilligung vorliegt und welchen Umfang sie hat, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH GRUR 1995, 220 –Telefonwerbung V). Die Auslegung hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Es kommt dabei darauf an, ob aus der objektiven Sicht des Anrufers bei verständiger Würdigung des Verhaltens des Anzurufenden auf eine tatsächliche Einwilligung geschlossen werden kann, weil eine mutmaßliche Einwilligung hier ja gerade nicht genügt. Dem Anrufer muss deshalb eine Erklärung des Anzurufenden vorliegen, aus der er schließen darf, dieser sei mit dem Anruf zu dem betreffenden Zweck einverstanden. 

2. Eine in AGB vorformulierte Einwilligung liegt nicht vor, wenn die Einwilligung – so im entschiedenen Fall – an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspricht.

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 78/06 Urteil vom 15.08.2006. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/4_U_78_06urteil20060815.html

Verantwortlichkeit eines Speditionsunternehmers für die Folgen durch Lenkzeitüberschreitung

1. Ein Unternehmer, der seinen Betrieb so organisiert, dass die angestellten Fahrer regelmäßig die zulässigen Lenkzeiten überschreiten und deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen, setzt allein dadurch eine wesentliche Ursache für den Tod Dritter, wenn einer seiner Fahrer übermüdet einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet.

2. Die tödliche Folge eines Verkehrsunfalls liegt in diesem Fall im Rahmen der möglichen Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung und bewegt sich im überschaubaren Gefahrenkorridor des durch die Organisation des verkehrsgefährlichen Systems geschaffenen Ausgangsrisikos.

3. Bei wertender Betrachtungsweise liegt der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit in der Organisation des rechtswidrigen Systems. Das daneben bestehende ebenfalls pflichtwidrige Unterlassungsverschulden, nämlich das dem Angeklagten mögliche Unterlassen des Hinderns der Weiterfahrt offensichtlich erschöpfter Fahrer tritt demgegenüber zurück.

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 08.02.2006, Az: 2 Ns 915 Js 144710/2003 . Das Urteil kann auszugsweise auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.