Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungsübereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den KfzBrief an den Käufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Ablösung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor Rücksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.
Urteil des OLG Celle, 3 U 74/06,Urteil vom 26. 07. 2006. Die Entscheidung ist auf den Seiten des Gerichts abrufbar.