Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung

Falten, Faltenbehandlung, Arztwerbung, Botox, Werbung, Arzt, Reklame

Das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung steht dem Verbot einer Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen, wenn der Arzt in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden eine "Faltenbehandlung mit Botox" aufführt (Abgrenzung zu BVerfG Botox-Faltenbehandlung, GRUR 2004, 797).

OLG Frankfurt – LG Hanau
Urteile vom 31.08.2006
Az.: 6 U 118/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main nachlesen.

Pressefreiheit und Hyperlink: Das BVerfG drückt sich

Mit Spannung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage erwartet worden, inwieweit Presseunternehmen in ihrer Berichterstattung Links auf als solche erkannte und bezeichnete illegale Angebote im Internet setzen dürfen.

Der Heise-Verlag war in einem solchen – im übrigen auch viel beachteten – Fall im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegen und hatte dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das Bundesverfassungsgericht ist den Weg des – vorerst – geringsten Widerstandes gegangen und hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht angenommen, weil der Verlag den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgenutzt habe. Man habe nicht nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch das Hauptsachverfahren komplett ausschöpfen müssen.

Die Entscheidung des Gerichts ist wenig überzeugend. Die im Kern streitigen Fragen waren in den Instanzen des einstweiligen Rechtsschutzes erschöpfend behandelt worden und der Verlag dabei unterlegen. Mit seiner sehr formalistischen Vorgehensweise ist die Beantwortung der Frage jetzt wohl aufgeschoben aber vielleicht nicht aufgehoben. Das hätte man einfacher haben können. Wege dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung selbst aufgezeigt, ohne sie aber zu beschreiten.

Update 5.3.2007: Der Heise Verlag hat zwischenzeitlich angekündigt , das Hauptsacheverfahren zu beschreiten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluß 1 BvR 1936/05 vom 03.01.2007 ; die Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden.

Angemessenheit des Unfallersatztarifs

Die unendliche Geschichte geht weiter:

Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen.

Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274).

BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – LG Würzburg; das Urteil kann auf den Seiten des BGH im Volltext nachgelesen werden.

Kassen müssen Spezialöl für seltene Erbkrankheit bezahlen

Das Hessische LSG hat die Krankenkassen verpflichtet, die Kosten einer Behandlung mit dem sog. Lorenzo's Öl zu erstatten, wenn es zur Behandlung der erblichen Stoffwechselerkrankung Adrenomyeloneuropathie (AMN) eingesetzt wird.

Das Spezialöl gilt als einzige Therapiemöglichkeit für diese seltene Erbkrankheit. Die AMN ist eine seltene, ausschließlich bei Männern auftretende Erbkrankheit, bei der der Fettstoffwechsel gestört ist. Die unheilbare Krankheit führt zu Schädigungen der Blasen-, Darm und Nierenfunktion, des Rückenmarks und des zentralen Nervensystems. Die Behandlung erfolgt durch eine fettreduzierte Diät und durch die Gabe von Lorenzo's Öl, das die Konzentration überlangkettiger Fettsäuren und damit Nervenschäden vermeiden hilft. Im Fall eines seit seinem 17. Lebensjahr an AMN leidenden und an den Rollstuhl gefesselten Patienten hatte die Krankenkasse die Kostenübernahme für Lorenzo's Öl mit dem Argument abgelehnt, es handele sich um kein zugelassenes Arzneimittel. Die Einnahme des Spezialöls sei zwar medizinisch sinnvoll, da es aber weder apothekenpflichtig sei noch unter die Ausnahmeregelungen der Arzneimittelrichtlinien falle, könne die Kasse die Kosten nicht übernehmen.

Das Hessische LSG gab entgegen dem erstinstanzlichen Urteil dem Kranken recht.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts ist es für die Kostenübernahme unerheblich, dass das Spezialöl kein Medikament ist. Vielmehr ließen die Arzneimittelrichtlinien seit Oktober 2005 auch die Freistellung von Kosten einer Behandlung zu, wenn es sich um diätetische Lebensmittel handelt. Lorenzo's Öl sei als solches zu betrachten. Die Kasse müsse daher ab Oktober 2005 die Kosten für das Spezialöl übernehmen. Der AMN-Patient bezifferte diese auf etwa 700 Euro monatlich.

Der Name für das Spezialöl, der auch Titel eines Hollywoodfilmes war, rührt von einem italienischstämmigen Amerikaner, dessen Sohn Lorenzo an der seltenen Erbkrankheit litt und für den es keine Therapiemöglichkeiten gab. Die Eltern experimentierten so lange mit verschiedenen Oliven- und Rapsölen, bis das heute als Lorenzo's Öl bekannte Spezialöl entdeckt war. Es handelt sich dabei um eine Mischung aus Glycerol-Trioleat (GTO) und Glycerol-Trieruct (GTE) im Verhältnis 1:4.

Hessisches LSG
Urteil vom 25.01.2007
Az.: L 8 KR 18/05

Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 30. Januar 2007

Aufwendung für Domain in der Regel nicht abziehbar

Domain-Name als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut – Begriff Anschaffungskosten im Ertragsteuerrecht – keine Teilwertabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsätze

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05; die Entscheidung ist auf den Seiten des BFH im Volltext  abrufbar.

Fälligkeit einer ärztlichen Vergütung/Abrechenbarkeit der 5295 neben einer OP an der Halswirbelsäule

GOÄ § 4 Abs. 2a, GOÄ § 12, GOÄ GebVerz Nr. 2565, GOÄ GebVerz Nr. 2574, GOÄ GebVerz Nr. 5295

a) Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt.

b) Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt, dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition nicht begründet ist, der Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten Gebührenposition (teilweise) entsprochen werden könnte. 

c) Zur selbständigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben einer Operation an der Halswirbelsäule.

 

BGH
Urteil vom 21.12.2006
Az.: III ZR 117/06

Diese Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht“ anzusehen

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

b) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als "gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht "gebraucht".

c) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.

d) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05).

e) Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

BGH
Urteil vom 15.11.2006
Az: VIII ZR 3/06

Diese Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Soziales Engagement beim Kreisjugendring Mittweida

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz ist am 31. Januar 2007 einstimmig für vier Jahre zum Vorsitzenden des Kreisjugendringes Mittweida gewählt worden. Image 

 

Der Verein ist, wie sein Name schon erahnen läßt, in der Jugendhilfe tätig. Mitglieder sind ihrerseits ausschließlich Vereine, die sich vor allem in der Jugendhilfe engagieren. Damit übernimmt der Kreisjugendring vor allem koordinierende Aufgaben und ist zentraler Ansprechpartner für das Jugendamt Mittweida. "Neben den vielen Organisationsaufgaben, die wir zu erfüllen haben, wird der Schwerpunkt unserer inhaltlichen Arbeit vor allem in der Auseinandersetzung mit extremistischen Tendenzen liegen. Eine besondere Herausforderung für die kommenden Monate wird auch die Bewältigung der Verwaltungsreform in Sachsen sein. Immerhin gibt es in den beiden Nachbarkreisen Döbeln und Freiberg bislang keine entsprechenden Vereine." stellt der neue Vorsitzende fest.Weitere ausführlliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Kreisjugendringes.

Arzthaftung bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen


Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen

Die Klägerin ist Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden Sohnes. Sie verlangt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters Ersatz des den Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schadens. Der Beklagte hatte es übernommen, der Klägerin im Januar 2002 das lang wirkende Verhütungsmittel "Implanon" zu verabreichen. Bei diesem Präparat handelt es sich um ein circa 3 mm starkes und wenige Zentimeter langes Plastikröhrchen, welches oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut eingebracht wird. Der Beklagte hat die Behandlung abgerechnet, die Klägerin hat sie bezahlt. Im Juli 2002 stellte der Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der 16. Woche fest. Das "Implanon"-Implantat konnte nicht mehr gefunden werden. Der Wirkstoff des "Implanons" konnte im Blut der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Der Vater des Kindes, den die Klägerin im Zeitpunkt der Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte, hat die Vaterschaft anerkannt, lebt aber nicht mit der Klägerin zusammen. Er kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn nach.

Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, dass ihm beim Einsetzen des Verhütungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhaltsschadensersatz für den zurück liegenden Zeitraum (Dezember 2002 bis Dezember 2005) und bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in Höhe von 270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Arztes hat der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat einen Behandlungsfehler des Beklagten beim Einsetzen des Verhütungsmittels festgestellt. Auf dieser Grundlage ist unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung  des Bundesgerichtshofs zur "fehlgeschlagenen" Familienplanung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat. Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht nicht dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen. Im Bereich der Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist.

Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht auch dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt wird und die zukünftige Planung noch nicht endgültig absehbar ist. Gerade in solchen Fällen kann der Fehler des Arztes zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen. In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung ebenfalls betroffen ist. Zu ersetzen ist nur das Existenzminimum des Kindes, welches das Oberlandesgericht hier zutreffend berechnet hatte.

BGH
Urteil vom 14. November 2006
Az.: VI ZR 48/06

Die vollständige Entscheidung hierzu können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

 

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501