Mit Spannung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage erwartet worden, inwieweit Presseunternehmen in ihrer Berichterstattung Links auf als solche erkannte und bezeichnete illegale Angebote im Internet setzen dürfen.
Der Heise-Verlag war in einem solchen – im übrigen auch viel beachteten – Fall im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegen und hatte dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Das Bundesverfassungsgericht ist den Weg des – vorerst – geringsten Widerstandes gegangen und hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht angenommen, weil der Verlag den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgenutzt habe. Man habe nicht nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch das Hauptsachverfahren komplett ausschöpfen müssen.
Die Entscheidung des Gerichts ist wenig überzeugend. Die im Kern streitigen Fragen waren in den Instanzen des einstweiligen Rechtsschutzes erschöpfend behandelt worden und der Verlag dabei unterlegen. Mit seiner sehr formalistischen Vorgehensweise ist die Beantwortung der Frage jetzt wohl aufgeschoben aber vielleicht nicht aufgehoben. Das hätte man einfacher haben können. Wege dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung selbst aufgezeigt, ohne sie aber zu beschreiten.
Update 5.3.2007: Der Heise Verlag hat zwischenzeitlich angekündigt , das Hauptsacheverfahren zu beschreiten.
Bundesverfassungsgericht, Beschluß 1 BvR 1936/05 vom 03.01.2007 ; die Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden.