Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.05.2008 Az: 3 C 32/07

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Bundesverwaltungsgericht hat über Kindernachzug bei Hartz IV-Bezug entschieden

Ergibt die Prüfung, dass der Unterhaltsbedarf des nachziehenden Kindes das anrechenbare Einkommen der Eltern übersteigt, mit der Folge, dass nach dessen  Einreise ein Anspruch auf Zahlung nach dem SGB II besteht, gilt der Unterhalt des Ausländers als nicht gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG.

Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 26.08.2008.

Der Volltext wird demnächst auf den Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eingestellt werden. Die Pressemitteilung finden Sie hier .

Nachweis der Fahruntüchtigkeit auch ohne Blutprobe möglich

Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann im Verfahren auch dann angenommen werden, wenn eine verwertbare Blutprobe zwar nicht vorliegt, die Fahruntüchtigkeit aber aus anderen Beweisanzeichen begründet werden kann. An diese Beweisanzeichen sind strenge Anforderungen zu stellen. Im hier entschiedenen Verfahren war der Beschuldigte schwankend aus dem Kfz gestiegen und hatte nicht mehr eigenständig stehen können.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 23.04.2008, Az: 528 QS 42/08

Unzulässiges Abschleppen bzw. Umsetzen eines einzelnen Fahrrades

Ein Fahrrad darf nur dann umgesetzt werden, wenn eine von diesem Fahrrad ausgehende Behinderung nicht nur eine geringfügige ist und eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

Urteil des Verwaltungsgerichts Münster Aktenzeichen 1 K 1536/07 vom 11.07.2008, dessen Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW nachgelesen werden kann.

Auseinandersetzung von Leistungen bei Beendigung einer nichtehelichen Gemeinschaft

a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den07251 367266 Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 II ZR 63/02 FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 II ZR 193/95 NJW-RR 1996, 1473 f.).

b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

BGH, Urteil 09.07.2008, XII ZR 179/05 , dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann (pdf).

Risikobegrenzung für Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung

Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.

Handelt es sich um eine Risikobegrenzung, ist es folglich Sache  des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass
sich der Diebstahl in der versicherten Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ereignet hat.
 
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 – IV ZR 87/07 – LG Bielefeld  – AG Minden, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.   

Rückkauf durch Unternehmer nach Ende eines Vertragshändlervertrages

Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch – wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt – nur besteht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Juli 2007 VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078).

Bundesgerichtshof Urteil vom 24.06.2008 Aktenzeichen: VI ZR 156/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

 

Vermögenssicherung durch GmbH GF

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 II 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 II 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der – durch § 266 StGB strafbewehrten – Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 5. 5. 2008 – II ZR 38/07 (OLG Dresden), dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.