Risikobegrenzung für Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung

Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.

Handelt es sich um eine Risikobegrenzung, ist es folglich Sache  des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass
sich der Diebstahl in der versicherten Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ereignet hat.
 
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 – IV ZR 87/07 – LG Bielefeld  – AG Minden, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.