Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit der Reform des BGB vor einigen Jahren drei Jahre, wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Zum 31.12.2008 sind daher Forderungen verjährt, die ab dem 01.01.2005 entstanden sind (so auch die Ausführungen auf den Seiten der Bundesnetzagentur ). Entsprechend gilt, dass zum 31.12.2009 Forderungen verjähren, die ab dem 01.06.2006 entstanden sind. Wir machen regelmäßig nur unverjährte Forderungen geltend.
In diesem Zeitraum entstandene Forderungen sind regelmäßig auch nicht verwirkt, auch wenn sie möglicherweise zwei Jahre oder älter sind:
„Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden. „
Das hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1988 entschieden (nachzulesen unter anderem in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1989, Seiten 818 und 819).