Das kann man wohl einen dramatischen Start ins Leben nennen. Neben – und wegen – Problemen bei der Geburt beschäftigt ein mittlerweile 17 Jahre alter junger Mann in einem wahren Auf und Ab die höchstrichterlichen Gerichte.
Das Kind war 2003 geboren und es gab Probleme bei der Geburt (Einzelheiten in den verlinkten BGH Entscheidungen), so dass wohl auch Folgeschäden blieben. Man war sich dann wohl erst nach ein paar Jahren bewusst, dass man Schadensersatzansprüche geltend mach könntee. Das war jedenfalls noch in unverjährter Zeit. Mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses und der behandelnden Ärztin gab es ein – übliches? – Hin und Her, bis dann im Oktober 2010 die Klage eingereicht worden ist. Da muss natürlich die Frage der Verjährung geprüft werden.
Landgericht und Berufungsgericht hielten die Ansprüche nicht für verjährt. Auf die Revision meinte der BGH, dass Ansprüche wegen Aufklärungsfehlern jedenfalls verjährt gewesen seien. Das OLG müsse aber noch einmal prüfen, ob auch Ansprüche wegen Behandlungsfehlern verjährt seien.
Also war die Sache erneut beim Oberlandesgericht, dass die Klage nun wegen Verjährung abwies.
Damit war der Kläger nunmehr nicht einverstanden, der Revision zum BGH einlegte. Dieser stellte nun fest, das die weiteren Ansprüche möglicherweise doch nicht verjährt sind und hat den Ball wieder ins Feld des Oberlandesgerichts zurückgespielt. Vermutlich wird der Kläger volljährig sein, wenn die Angelegenheit juristisch irgendwann einmal erledigt sein wird.
Da muss man ein gutes Nervenkostüm haben, um das alles auszuhalten.