OLG: nicht verjährt!>BGH: verjährt!?>OLG: verjährt!>BGH: nicht verjährt!?>OLG: ?

Das kann man wohl einen dramatischen Start ins Leben nennen. Neben – und wegen – Problemen bei der Geburt beschäftigt ein mittlerweile 17 Jahre alter junger Mann in einem wahren Auf und Ab die höchstrichterlichen Gerichte.

Das Kind war 2003 geboren und es gab Probleme bei der Geburt (Einzelheiten in den verlinkten BGH Entscheidungen), so dass wohl auch Folgeschäden blieben. Man war sich dann wohl erst nach ein paar Jahren bewusst, dass man Schadensersatzansprüche geltend mach könntee. Das war jedenfalls noch in unverjährter Zeit. Mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses und der behandelnden Ärztin gab es ein – übliches? – Hin und Her, bis dann im Oktober 2010 die Klage eingereicht worden ist. Da muss natürlich die Frage der Verjährung geprüft werden.

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Arzthaftungsprozess – Behandlungs- und Aufklärungsfehler – Angabe in der Berufungsbegründung

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4

Ist im Arzthaftungsprozess die auf einen Behandlungs- sowie einen Aufklärungsfehler gestützte Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen worden, so muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, ob das Urteil hinsichtlich beider Fehler angegriffen wird.

BGH
Urteil vom 5. Dezember 2006
Az.: VI ZR 228/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Aufklärungspflicht bei neuen ärztlichen Behandlungsmethoden

 
Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklagenach Robodoc-Operation

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung. Im September 1995 implantierte der Beklagte zu 3 der Klägerin mit Hilfe eines computerunterstützten Fräsverfahrens (Robodoc) eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese. Bei der Operation wurde ein Nerv der Klägerin geschädigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.

Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie im Streitfall (1995) – relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.

Hiernach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf noch nicht allgemein bekannte Risiken bedurft, der der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt wurde. Dieser Aufklärungsmangel wirkt sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch nicht aus, weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen Methode anhaftendes Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgeklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Patient nämlich nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über das er aufgeklärt worden ist.

BGH
Urteil vom 13.06.2006
Az.: VI ZR 323/04

Die vollständige Entscheidung hierzu können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen. 

 

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501