Wenn zwei das gleiche tun, …

ist es lange noch nicht das gleiche. Sagt der Volksmund. Und der BGH hat dem Volk auf den Mund geschaut.

 

In einer Presseerklärung vom 11. März 2009 schreibt der BGH: „Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.“ 11.3.2009 I ZR 114/06

In einer Presseerklärung vom 11. Mai 2011 heißt es: „Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.“ Urteil vom 11.5.2011 IV ZR 105/09

Im ersten Fall ging es allerdings um eine Markenverletzung und im zweiten um einen Kaufvertrag. Aber das einmal so rum und ein andermal 180° andersherum gelöst werden muß, ist ohne weiteres nicht nachvollziehbar. Das Urteil vom Mai 2011 liegt noch nicht in vollständiger Form vor, vielleicht ergibt sich daraus Neues. Verwundert sind wir allerdings, daß – soweit uns bis jetzt ersichtlich – sich heute niemand außer uns an das Urteil von 2009 erinnert hat. Alles betet nur die aktuelle Presserklärung wieder …