Wenn Bio gegen die Natur kämpft, dann haben wahrscheinlich Juristen die Finger im Spiel.
So auch hier. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat jetzt einer Brauerei vom Landgericht Nürnberg Fürth die Verwendung der Produktbezeichnung Bio-Mineralwasser untersagen lassen.
Die „besonderen“ Merkmale des Biowassers seien auch nicht anders als einige gesetzlich geregelte Anforderungen an anderes „natürliches“ Mineralwasser. Das Bio-Wasser sei also gar nicht besonders, worüber getäuscht werde. Außerdem gebe es ja die Mineral- und Tafelwasserverordnung. Diese sieht bestimmte Produktbezeichnungen vor. Bio-Mineralwasser ist dort nicht vorgesehen. Auch das sei eine wettbewerbsrechtlich relevante Gesetzesverletzung. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011 – 3 O 819/10.
Das hier abgebildete Zeichen hat die beklagte Brauerei auch als Marke eintragen lassen. Aber auch an dieser Front muß sie kämpfen. Beim Markenamt ist ein Löschungsverfahren anhängig gemacht worden. Für die Bezeichnung gebe es ein absolutes Schutzhindernis, sagt jemand. Ob dort ein Freihaltebedürfnis gemeint ist? Ein Freihaltebedürfnis für eine Bezeichnung, die es gar nicht geben darf, kann es eher nicht sein.