Zur Haftung des Spediteurs für Unfallschäden bei Lenkzeitenüberschreitung seiner Fahrer

Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen.

Zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil 9 U 20/08 vom 09.12.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.