Wir vertreten die genannten Unternehmen, weil sie nach deren Angabe für die Inanspruchnahme ihrer Leistung noch kein Geld erhalten haben.
Das liegt entweder daran, dass die Kunden der Unternehmen ihre Rechnungen in der Tat nicht bezahlt haben oder bezahlte Beträge von der Deutschen Telekom AG noch nicht weitergeleitet worden sind.
Die Telekom ist nur für die erste Abrechnung der Verbindungen (wie oben auch im Namen unserer Mandanten) zuständig (Info Bundesnetzagentur). Bleibt aus dieser Rechnung ein Betrag aus welchen Gründen auch immer offen, mahnt die Telekom aber nur ihre eigenen Forderungen und nicht die Forderungen unserer Mandanten. Der Mahnbetrag der Telekom ist dann niedriger als der ursprüngliche Rechnungsbetrag. Wenn Sie den Mahnbetrag der Telekom ganz ausgeglichen haben, heißt das nicht zwingend, dass Sie die Rechnung unserer Mandanten ausgeglichen haben! Im Zweifel ist eher gerade die Vergütung unserer Mandanten offen geblieben.
Die Gebühren der von der Telekom namens unserer Mandanten abgerechneten Verbindungen werden dann von unseren Mandanten selbst eingefordert, wenn eine Zahlung nicht erfolgt (Info Bundesnetzagentur). Sie werden sich vielleicht bei Eingang einer Mahnung erstmalig bewusst, welcher Anbieter von Ihrem Telefon aus gewählt wurde, auch wenn der Anbieter vorher schon auf der Rechnung der Telekom erwähnt war.
Diese Vorgehensweise wird auch schon in der Rechnung der Telekom ausführlich erläutert:
Diese Hinweise werden in einer Mahnung der Telekom wiederholt:
Es ist also nicht ausreichend, wenn Sie uns eine Mahnung der Telekom vorlegen und deren Bezahlung nachweisen. Ein solcher Zahlungsnachweis wäre nur dann ausreichend, wenn Sie bei der Zahlung eine konkrete Tilgungsbestimmung zugunsten unserer Mandanten getroffen haben. Wenn es zu den im Hinweis erwähnten Teilzahlungen kommt, stellen unsere Mandanten nur fest, dass ein Teil der Rechnung offen geblieben ist. Sie müssen und wollen dann die Betreibung dieses Rests weiterverfolgen.
Wenn Sie nachweisen können, dass die Rechnung bezahlt ist, erleichtern Sie allen die Arbeit, wenn Sie die Rechnung der Telekom AG, die die angemahnten Beträge enthält und einen Zahlungsnachweis, am besten einen Kontoauszug, per Mail an die im Mahnschreiben angegebene Mailadresse senden.
Bitte beachten Sie auch, dass die Beweislast für eine behauptete Zahlung in unserem Rechtssystem in aller Regel beim Schuldner liegt. Der Schuldner ist in den Fällen unserer Mahnung regelmäßig der Kunde unserer Mandanten, insbesondere also nicht die Deutsche Telekom AG.
Mit diesem Nachweis helfen Sie sich auch selbst:
„Zahlt der Teilnehmer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.“ So regelt es § 45 h TKG Absatz 1 Satz 3. Dies gilt aber nur, wenn Sie den „Gesamtbetrag der Rechnung“ (nicht einer Mahnung) bezahlt haben.
Aus dem gleichen Grund wie oben (möglichst effektive Bearbeitung) haben wir auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Schreiben in Textform zu zeichnen. Für die Textform regelt § 126b BGB:
„§ 126b Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.“
Da für Mahnungen gesetzlich überhaupt keine bestimmte Form vorgeschrieben ist – sie könnte also auch mündlich erfolgen, haben wir uns aus ökonomischen Gründen für die im BGB beschriebene Textform anstelle einer schriftlichen Form (manuelle Unterschrift) entschieden.
Last but not least: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom April 2008 kommt es für den Eintritt des Verzuges entgegen der bisherigen deutschen Praxis (es handelte sich bei der Entscheidung sogar um einen von einem deutschen Gericht vorgelegten Fall) nicht auf die rechtzeitige Absendung des Geldes, sondern auf den rechtzeitigen Eingang des Geldes bei unseren Mandanten an.