Ein Arbeitsverhältnis unterliegt während der Probezeit einer 2wöchigen Kündigungsfrist. Dies gilt auch für eine vereinbarte Probezeit von 6 Monaten, selbst dann, wenn die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit nicht angemessen erscheint.
Die Kündigung muss eigenhändig vom Kündigenden unterzeichnet sein, sonst ist die Schriftform der Kündigung nicht gewahrt.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.01.2008, 6 AzR 519/07
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