Zahlungen des Geschäftsführers einer GmbH nach Insolvenzreife sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146, 264, 274 f. m. Nachw.) Das kommt insbesondere bei Zahlungen auf die Wasser-, Strom- und Heizrechnungen in Betracht.
BGH, Beschluss vom 5. November 2007 – II ZR 262/06 – OLG Hamburg; der Beschluß kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext nachgelesen werden.