§ 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG ermöglicht die Führung einer Tierarztpraxis in der Rechtsform der GmbH nur, wenn- wie bei der Tierärztekammer Nordrhein bislang nicht der Fall- die Berufsordnung insoweit die Anforderungen im Einzelnen festgelegt.
OLG Düsseldorf, 06.10.2006, AZ: I-3 Wx 107/06
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