Liegt zwischen dem Baujahr und der Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs eine Zeitspanne von zweieinhalb Jahren, darf der Verkäufer es nicht bei der Nennung des Datums der Erstzulassung belassen, sondern muss auch ohne ausdrückliche Nachrage über das tatsächliche Alter des Fahrzeugs informieren.
OLG Oldenburg, Urteil 6 U 155/06 vom 28.10.2005; der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts abgerufen werden.
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4?_gerichtstyp=OLG&_ort=Oldenburg&_spruchkoerper=&_az=6+u+155%2F05&neuseit=0&_datum=&entdat=ab&_typ=&_norm=&_schlagwoerter=&suchwort=&suchopt=text&button=SUCHEN&adm=&lid=