Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzfristigen Halt

Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO siehe Anlage.

OLG Celle
Beschluss vom 24. November 2005
Az.: 211 Ss 111/05

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