An Kreuzung von Weinbergswegen ist auch der von links kommende Verkehr zu beachten

An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, an der die Regelung "Rechts vor Links" gilt, müssen die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche Örtlichkeit verleitet dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen.

OLG Koblenz
Urteil vom 13. Februar 2006
Az.: 12 U 25/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Koblenz nachlesen.