Wettbewerbswidrige Werbung mit Gratiszusage

"Bedingungen" für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen i. S. des § 4 UWG sind auch zeitliche oder gegenständliche Limitierungen des Angebots. Der Begriff ist nicht so auszulegen, dass darunter nur Handlungen fallen, die in der Macht des Verbrauchers stehen.

Ist eine Werbeaussage dahin zu verstehen, dass der preisreduzierten Hauptware eine andere Ware gratis solange zugegeben wird, wie der Vorrat der Zugabe reicht, so sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe nicht "klar und eindeutig" angegeben, wenn jedwede Erläuterungen zur Vorratsmenge der Zugabe fehlen. Bei einer Zweideutigkeit, die zur Bejahung des Tatbestands des § 4 Nr. 4 UWG führt, kann es sich um eine Bagatelle handeln, die nach § 3 UWG von weiteren Sanktionen ausgenommen ist. Daher ist generalisierend auf die Bedeutung des Informationsdefizites für den Verbraucher abzustellen; auf die tatsächlich gegebenen Umstände bei den beworbenen Verkaufsförderungsmaßnahmen kommt es nicht an.

OLG Köln
Urteil vom 9. September 2005
Az.: 6 U 96/05

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