Kein Schadensersatz bei ungewöhnlichem Verlauf (Schreckschuß im Theater)

Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten.

In diesem Fall hatte der Kläger geltend gemacht, ein vorhandener Tinitus habe sich durch einen Schuß mit einer Schreckschußpistole während einer Theateraufführung erheblich verschlimmert, nachdem er sich in den Jahren zuvor deutlich verbessert habe. Die Klage wurde abgewiesen.

BGH, Urteil vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04