Kinderlärm im Treppenhaus kein Mietminderungsgrund

Das kurzfristige Schreien eines Kleinkindes beim Verlassen der Mietwohnung  müssen die anderen Mieter akzeptieren. Minderungen der Miete aus diesem Grund sind nicht möglich.

LG München I
Urteil vom 24. Februar 2005
Az.: 31 S 20796/04

Zum Sachverhalt:
 
Die Bet. streiten um die Berechtigung der Bekl., wegen angeblicher Lärmbelästigung – Kinderlärm im Mietshaus – die Miete zu mindern; ausgelöst werde das Geschrei durch das Hineinsetzen des Kleinkindes in den Kinderwagen im Treppenhaus. Im Schreiben der Bekl. vom 20. 9. 2003 beschwerte sie sich darüber, das Kind „ca. ein- bis zweimal pro Woche gegen 7.00 Uhr früh, manchmal noch früher“ zu hören. Nach dem Schriftsatz vom 12. 8. 2004 fanden die behaupteten Ruhestörungen in dieser Form von September 2003 bis Dezember 2003 und im März 2004 statt.
 
Die Feststellungsklage hatte Erfolg.

Aus den Gründen:
 
Eine Beweisaufnahme war nicht durchzuführen, denn ein berechtigter Anspruch auf Minderung der Miete liegt nicht vor, selbst wenn der Vortrag der Bekl. als wahr unterstellt wir. Folgt man der Bekl., so wurde ihre Gesundheit durch das Schlafdefizit beeinträchtigt, das durch das minutenlange Schreien, Quietschen und dergleichen des 1½-jährigen Kindes verursacht worden ist. Dieser Vortrag erscheint insofern widersprüchlich, als die Bekl. angibt, dieses Schreien und Rufen werde dadurch verursacht, dass die Mutter des Kindes es vor dem gemeinsamen Weggehen ein paar Minuten allein im Treppenhaus stehen lasse. Es erscheint fraglich, wie die Bekl. dies feststellen konnte, wenn sie dadurch erst aus dem Schlaf gerissen wurde.
 
Von Kindern, allerdings nicht nur von diesen, geht ein gewisser Lärm- und Geräuschpegel aus, der völlig natürlich ist. Dieser ist jedoch hinzunehmen, da im Zusammenleben der Nachbarn jede Seite auf die Toleranz der anderen Seite angewiesen ist, nicht nur Kinder und Jugendliche. Das Ruhebedürfnis Einzelner kann nicht jegliche Lebensäußerung anderer und praktische Notwendigkeiten verhindern, wie sie nun einmal auftreten, wenn eine offensichtlich berufstätige Mutter mit Kleinkind und Kinderwagen morgens ihre Wohnung im 8. Stock verlassen muss. Sie ist nicht verpflichtet, mit ihrem Kind nahezu fluchtartig des Treppenhaus zu queren. Schließlich handelt es sich um eine Uhrzeit, in der sich ein Großteil der Bevölkerung bereits auf dem Weg zur Arbeit befindet. Es ist nicht ganz nachvollziehbar, wie in diesem Zusammenhang auf der Beklagtenseite von einem sozial unverträglichen Verhalten gesprochen werden kann.
 
Wenn sich die Bekl. nunmehr darauf beruft, dass sie seitdem das Kind morgens nicht mehr höre, ändert dies nichts. Es geht hier in diesem Verfahren nicht darum, ob und wie es zu bewerkstellen ist, dass das Kind im Treppenhaus nicht mehr zu hören ist, sondern es geht darum, ob die Eltern dazu verpflichtet sind, jegliche Äußerung ihres Kleinkinds dort zu unterbinden. Wie bereits dargestellt, liegt auch nach dem Beklagtenvortrag ein sozialadäquates Verhalten von Kind und Mutter vor. Wenn sie ihr Verhalten veränderten, war es ihre freie Entscheidung; einen Anspruch darauf hatte die Bekl. nicht.