Unfall mit Leasingwagen

Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kfz ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.

BGH, Urteil vom 10. 07. 2007, VI ZR 199/06. Der Volltext kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.

Kostenlose Kurzberatung zum Verkehrsrecht wieder sehr gefragt

Image Der Truck der Verkehrsanwälte hat auch in diesem Jahr die Blicke vieler Neugieriger auf sich gezogen. Im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung waren die Schadensregulierung nach Auslandsunfällen, der Umgang mit Versicherungen nach einem Verkehrsunfall und allgemeine Fragen zum Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren die gefragtesten Themen. Die Kanzlei stellte außerdem den neu eingerichteten Unfallnotruf vor. Wir sind unter dieser Nummer an Werktagen von 7 bis 22.00 Uhr zu erreichen und geben im Falle eines Unfalls erste Tipps und bieten einen Beratungstermin bei einem unserer Anwälte bis zum Ablauf des nächsten Arbeitstages an.

Verjährungsunterbrechung durch Durchsuchungsbeschluss

Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgmein gegen "Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisation" ergangen ist, unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsuchung auch gegen ihn richten sollte.

BGH, Beschluss vom 06. März 2007, KRB 1/07 Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachglesen werden.

Grundsätzlich kein Schutz vor R-Gesprächen durch Telefonanbieter

a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträgen – über die Grundsätze der Duldungs- und An-scheinsvollmacht hinausgehend – verpflichtet, wenn er die Inanspruch-nahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulie-rungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Her-stellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.

Urteil des BGH vom 16. 03. 2006, Az.: III ZR 152/05.  Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes

Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab-tretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele-genheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04 – VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 – VI ZR 251/04 – VersR 2005, 1700). BGB § 249 Hb

Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249 BGB.

 

Urteil des BGH  vom 4. April 2006, Az.: VI ZR 338/04. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Schadensersatzhaftung der Rechtsschutzversicherung

Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – IV ZR 281/98 – r+s 2000, 244).

Urteil des BGH vom 15. März 2006, Az.: IV ZR 4/05. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Haftung des Reisebüros

a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern      geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.

 b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die     Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.

c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlbera-tung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

Urteil des BGH vom 25. 04. 2006, Az.: X ZR 198/04. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Abzug der Umsatzsteuer

Zur Frage, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.

Urteil des BGH vom 09. 05. 2006, Az.: VI ZR 225/05. Die Entscheidung ist im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachlesbar. 

Pflichten des Darlehensgebers

Verkauft der Darlehensnehmer das der Darlehensgeberin sicherungsübereignete Fahrzeug und gibt die Darlehensgeberin den KfzBrief an den Käufer heraus, ohne das der vereinbarte Kaufpreis, der der Ablösung des Restdarlehens dienen sollte, bei ihr eingeht und ohne zuvor Rücksprache mit dem Darlehensnehmer zu halten, so verletzt sie eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht.

Urteil des OLG Celle vom 26. 07. 2006, Az.: 3 U 74/06.  Die Entscheidung ist im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachlesbar.