Das soll doch sicher „Prosecco“ heißen!? Nicht unbedingt, meinte ein findiger Markenanmelder und meldete für eine Reihe Waren, natürlich vor allem Getränke, eine Marke „Bro-Secco“ an. Als Markenrechtler stört man sich sofort daran, dass das doch (wenigstens nahezu) identisch mit dem bekannten weinhaltigen Getränk ausgesprochen wird und damit – unbedingt – freihaltebedürftig ist und daher so nicht als Marke angemeldet werden kann. Aber der Anmelder hat Glück gehabt und die Marke wurde im Jahr 2004 eingetragen. Die Überlegung war wohl, dass der als Marke eingetragene Begriff wegen seiner Schreibweise und ungeachtet der Aussprache ein Kunstbegriff sei.
„Wer schreibt denn „Bro-Secco“?“ weiterlesenMarkenanmeldung – schützen Sie ihren guten Namen
Unsere Leistungspakete FAQ Rechtsprechung
Alle Preise netto zuzüglich Umsatzsteuer, da Angebot ausschließlich für Unternehmer
Grundberatung
Wir prüfen die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der von Ihnen vorgesehenen Marke und beraten Sie allgemein zu Grundvoraussetzungen und Schutzmöglichkeiten einer Marke. Grundhonorar 149,- €; ab der 2. Stunde 14,90 € pro angefangene 6 Minuten. Das Honorar wird in Höhe von 149,- € auf das Honorar einer Markenanmeldung angerechnet.
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Haftung des Betreibers von Domainparking – Plattform nur bei Kenntnis einer Markenverletzung
Wer eine Plattform zum Parken von Domains betreibt, benutzt dadurch nicht automatisch im geschäftlichen Verkehr eine Marke, auch wenn eine auf der Plattform angebotene Domain eine Marke verletzt. Die Vorab-Prüfung aller angebotenen Domains auf Markenverletzungen ist unzumutbar. Der Betreiber der Plattform haft erst, wenn er nach Kenntniserlangung einer Markenverletzung nicht reagiert und die Markenverletzung nicht beseitigt.
Leitsatz von schwarz-anwaelte.de
Landgericht Düsseldorf, 2a O 176/07, Urteil vom 28.11.2007, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Verwendung von Adword keine Markenverletzung
1. Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
2. Unter den Ziffer 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.2.2008, Aktenzeichen 6 W 17/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts abgerufen werden kann.
Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen
Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist be-schränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Kla-gebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en).
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsge-fahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungs-handlung im Kern gleichartig sind.
Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist aller-dings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist.
BGH
Urteil vom 23. Februar 2006
Az.: I ZR 272/02
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.
Der Gegenstandswert im Akteneinsichtsverfahren richtet sich nach dem Interesse an der Marke
Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes eines die Einsicht in die Akten eines Markenanmeldeverfahrens betreffenden Beschwerdeverfahrens ist ebenso wie beim Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse an der von der Akteneinsicht betroffenen Marke, nicht das wirtschaftliche Interesse des Dritten an der Akteneinsicht (BPatG GRUR 1992, 854 „Streitwert Akteneinsicht“).
Da die Akteneinsicht lediglich eine vorbereitende Maßnahme für ein Vorgehen gegen den Markeninhaber darstellt, ist im allgemeinen der Gegenstandswert des Akteneinsichtsbeschwerdeverfahrens erheblich geringer als der Gegenstandswert des Hauptverfahrens anzusetzen (in Anschluss an BPatG GRUR 1992, 854 „Streitwert Akteneinsicht“).
Der Gegenstandswert eines Akteneinsichtsbeschwerdeverfahrens beträgt im Regelfall 2.500.– €.
Bundespatentgericht
1. Februar 2005
Az. 24 W (pat) 65/02
Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain II
1. Die Registrierung einer Domain alleine bedeutet noch keine räumliche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit, auch wenn die Domain weltweit abgerufen werden kann (siehe auch die Entscheidung zu soco.de).
2. In der DDR und der Bundesrepublik parallel entstandene Rechte können nach der Wiedervereinigung gleichberechtigt nebeneinander bestehen. Für die Registrierung einer Internetdomain gilt in diesem Fall das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
Urteil des BGH vom 23.6.2005, Az. I ZR 288/02