Unterlässt ein Hausratversicherer in einem Schadenformular den – wegen möglicher Fahndungserfolge auch im eigenen Interesse – gebotenen Hinweis, daß eine Liste der bei einem Einbruchdiebstahl abhanden gekommenen Gegenstände auch bei der Polizei einzureichen ist, handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf Leistungsfreiheit beruft. Auf den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kommt es dann nicht an.
Risikobegrenzung für Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.
Handelt es sich um eine Risikobegrenzung, ist es folglich Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass
sich der Diebstahl in der versicherten Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ereignet hat.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 – IV ZR 87/07 – LG Bielefeld – AG Minden, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Haftung bei Verlassen des Herdes
1. Wer auf dem Herd Öl erhitzt und die Küche lediglich für eine kurze Handreichung verlässt, handelt noch nicht grob fahrlässig.
2. Der analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. (§ 78 Abs. 2 VVG) vorzunehmende Ausgleich zwischen dem Sachversicherer des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des durch einen Regressverzicht begünstigten Schädigers bemisst sich allein nach dem Verhältnis der Leistungspflichten bezüglich des deckungsgleichen Schadens.
3. Der Ausgleichsanspruch verjährt nach Maßgabe von § 195 BGB.
OLG Karlsruhe Urteil vom 7.2.2008, 12 U 126/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.