Vermögenssicherung durch GmbH GF

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 II 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 II 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der – durch § 266 StGB strafbewehrten – Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 5. 5. 2008 – II ZR 38/07 (OLG Dresden), dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Kenntnis von Insolvenzreife und Antragspflicht bei GmbH & Co KG

1) Die Antragspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH aus § 64 Abs. 1 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH gilt gemäß §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB entsprechend, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht.

2) Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und finanziellen Krise einer GmbH hat ihr Geschäftsführer die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht.

3) Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, sich Informationen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zu verschaffen, und hat er deswegen keine Kenntnis von der Überschuldung der GmbH, handelt er bezüglich der Unterlassung der Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG mit bedingtem Vorsatz.

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.4.2008, Az. 8 U 5/08 , dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachlesbar ist.

1) Die Antragspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH aus § 64 Abs. 1 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH gilt gemäß §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB entsprechend, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht.

2) Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und finanziellen Krise einer GmbH hat ihr Geschäftsführer die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht.

3) Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, sich Informationen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zu verschaffen, und hat er deswegen keine Kenntnis von der Überschuldung der GmbH, handelt er bezüglich der Unterlassung der Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG mit

Anpassung einer Probezeitklausel für GmbH Geschäftsführer

Eine nur eine Kündigung der Gesellschaft vorsehende Probezeitklausel (Probezeit von 12 Monaten, Kündigungsfrist 12 Monate) in einem auf fünf Jahre befristeten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist nicht unwirksam, sondern zugunsten des Geschäftsführers so auszulegen, daß auch der Geschäftsführer im gleichen Rahmen wie die Gesellschaft von der Probezeitklausel Gebrauch machen kann.

OLG Hamm, Urteil vom 11.2.2008, Az. 8 U 155/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

Anfechtung der Abberufung des GmbH Fremdgeschäftsführers

Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist. 

 BGH, Urteil II ZR 187/06 vom 11.2.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Mithaftung des GmbH Geschäftsführers als Verbraucherkredit

Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann entsprechende Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Januar 1997 – XI ZR 251/95, WM 1997, 663).

BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – XI ZR 208/06 – OLG Düsseldorf- LG Duisburg; das Urteil kann auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden (pdf)