Verhaltenspflichten bei Hinweis auf Urheberrechtsverletzung

Jedenfalls bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen kann es ausreichend sein, wenn ein Forenbetreiber den Verletzer am Folgetag nach Hinweis des Verletzten zur Beseitigung der Verletzung auffordert, die Aufforderung nach acht Tagen wiederholt und schließlich weitere 14 Tage später von sich aus die Verletzung beseitigt.

OLG Saarbrücken Beschluß vom 29.10.2007, 1 W 232/07 – 49, der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Landgericht Hamburg: unbeschränkte Haftung des Forumsbetreibers?

Das Landgericht Hamburg macht wieder mit einer zweifelhaften Entscheidung auf sich aufmerksam. Danach haftet ein Forumsbetreiber im Internet auch für Äußerungen, die er – noch – nicht kennt. (Urteil v. 27.04.2007 – Az.: 324 O 600/06 )

Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht die Mehrheit der Behauptungen eines Forumsnutzers als Meinungsäußerung bewertet. Es blieb alleine eine übrig, die das Gericht dem Forenbetreiber – der von dem Eintrag zunächst gar nichts wußte – zur Last legte.

Das Urteil widerspricht in wesentlichen Aussagen höchstrichterlicher Rechtsprechung, so daß zu hoffen ist, daß es keinen Bestand haben wird. Das Risiko, ein Forum zu betreiben, ist auf dieser Grundlage nur dann noch kontrollierbar, wenn man eine Zensur für ein Forum einführt. Das ist bei Foren mit sehr hoher Aktivität nur mit einem Aufwand zu betreiben, den kein Anbieter wird leisten wollen.

Die Realität im Internet ist derzeit eine andere als – was leider zu oft vorkommt – in der Wahrnehmug des Gerichts.

Erst Ende März hatte der BGH zur Äußerung in Foren ein Urteil erlassen, dessen Wortlaut zum Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts Hamburg zwar noch nicht vorlag. Doch enthält die offizielle Pressemitteilung des BGH den Satz: "Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags." (Hervorhebung durch schwarz-anwaelte.de).

Es bleibt zu hoffen, daß die Entscheidung des Landgerichts in oberen Instanzen korrigiert wird.

Forum-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge


Ein Forums-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.

Sind in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht, reicht es nicht aus, lediglich die betreffenden IP-Nummern zu sperren. Der Betreiber des Forums hat vielmehr durch andere technische Mittel dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige rechtswidrige Postings zu diesem Thema nicht mehr auftauchen. Dies ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn Dritte – ohne jede Registrierung im Forum – Beiträge senden können.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Januar 2006
Az.: 12 O 546/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Landgerichts Düsseldorf nachlesen.

Forenbetreiber haftet für Äußerungen gegenüber Dritten

Ein Diskussionsforenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Inhalte, Beleidigungen und sonstige Äußerungen gegen Dritte unverzüglich aus dem Forum entfernen.
Er haftet für eventuell dem Dritten entstandenen Schaden, wenn er diese Pflicht verletzt.
Abwesenheit ist kein entlastender Grund für die nicht unverzügliche Entfernung.
Ein Forenbetreiber muss in regelmäßigen, kurzen Abständen den Inhalt seiner Foren überprüfen.

AG Winsen a. d. Luhe
Urteil vom 6. Juni 2005
Az: 23 C 155/05

AMTSGERICHT WINSEN/LUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 23 C 155/05
Entscheidung vom 6. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

des […]

Antragsteller

gegen

[…]

Antragsgegner

hat das Amtsgericht Winsen/Luhe am 6.6.2005 durch den Richter am Amtsgericht Scherwinsky beschlossen:

I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom 01.02.2005 wirkungslos ist.

II. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

IV. Der Streitwert auf 1250,– festgesetzt.

Gründe

Der Beklagte betreibt ein Forum. Unter diesem Forum wird Usern die Möglichkeit gegeben, Diskussionen zu führen.

Am Abend des 27.01.2005 hat ein User ein Foto in das Forum eingestellt. Dieses Foto stellt ein Polizeifoto eines Kriminellen dar. Auf diesem Foto ist jedoch der Kopf des Klägers montiert worden.

Mit E-Mail vom 30.01.2005, 14:43h, forderte der Kläger den Beklagten auf, das Foto bis zum 31.01.2005, 15:00h, zu entfernen. Der Beklagte tat dies jedoch zunächst nicht.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2005, eingegangen bei Gericht am 01.02.2005, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung erging durch Beschluss vom 01.02.2005.

Mit GMX-Fax vom 02.02.2005, 12.18h, an das Amtsgericht Winsen/Luhe nahm der Kläger den Antrag vom 31.01.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsgegner das Bild in der Zwischenzeit gelöscht habe. Das Fax trägt keine Unterschrift. Mit Schriftsatz vom 03.02.2005 stellte der Kläger klar, dass die Klagerücknahme vom 02.02.2005 gegenstandslos sein sollte.

Der Kläger ließ dem Beklagten die einstweilige Verfügung am 05.02.2005 zustellen. Der Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegte.

Der Kläger hat hilfsweise beantragt,

gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte hat beantragt,

dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist.

Gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO war festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist. Der Kläger hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch sein Schreiben vom 02.02.2005 zurückgenommen. In diesem Schreiben wird ausdrücklich die Rücknahme des Antrages erklärt. Der Antrag ist auch ohne ausdrückliche Unterschrift des Klägers wirksam. Die Klagerücknahme war vom Kläger gewollt und seine Identität ist eindeutig festgestellt. Das Gericht schließt sich zur Begründung der Entscheidung der Gründe der Entscheidung des gemeinsamen Senats vom 05.05.2000 (GmS OGB 1/98) an.

Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO ist über die Kosten nach Klagerücknahme vor Rechtsanhängigkeit aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet. Der Beklagte hatte ein Forum eröffnet und Usern die Möglichkeit gegeben, in diesem Forum Diskussionsbeiträge einzustellen. Der Betreiber des Forums ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen entsprechend einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers montiert war, stellt ohne Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung des Klägers dar. Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.

Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Nachdem er die Klage zurückgenommen hatte, war es nicht mehr erforderlich, die einstweilige Verfügung dem Beklagten zuzustellen. Durch diese Zustellung eines nicht mehr wirksamen Beschlusses sind die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten entstanden. Der Beklagte durfte sich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dagegen wehren, da der Beschluss bereits unwirksam war. Die insoweit außergerichtlich entstandenen Kosten sind daher vom Kläger zu tragen.