Fahrverbot für betrunkenen Fußgänger

(Rad)fahrverbote für betrunkene Radfahrer am Straßenverkehr sind schon mehrfach Gegenstand auch gerichtlicher Erörterung gewesen. Auch wir haben gelegentlich berichtet.

In eine weitere Dimension ist jetzt das Verwaltungsgericht Mainz vorgestoßen, daß das Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine Verkehrsbehörde gebilligt hat, das die Behörde gegenüber einem Betroffenen ausgesprochen hat, der als hoch alkoholisierter Fußgänger randaliert hatte. Weil sich der Fußgänger geweigert hatte, sich einer MPU zu unterziehen, hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, so das Gericht (Az. 3 L 823/12.MZ).

Wird es irgendwann soweit sein, daß ein Radfahrverbot wegen Trunkenheit als Fußgänger verhängt werden wird?

Enge Voraussetzungen für Verbot für das Fahren von Fahrrädern

Das OVG Koblenz hat jetzt entschieden, daß ein zumindest einmaliger Verstoß gegen das Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht rechtfertigt, vom Betroffenen ein Gutachten vorlegen zu lassen, das sich auch auf die Geeignetheit des Führens von Fahrrädern erstreckt. Ein solches Gutachten könne erst verlangt werden, wenn eine Gesamtschau aller Umstände mit ausreichender Sicherheit eine Gefahr ergebe, daß der Betroffene auch beim Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern eine Gefahr für den Verkehr darstelle.

Beschluß des OVG Koblenz vom 8.6.2011, Az. 10 B 10415/11

Mit dem Verbot des Führens von Fahrrädern beschäftigt sich auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt/ Weinstraße aus dem Jahr 2005.

Gerechtfertigtes Fahrverbot für Ausserachtlassen der Sorgfalt bei Beobachtung von Aufhebungszeichen

Zur Berufung auf ein Augenblicksversagen bei Verwechslung des Zeichens 280 mit dem Zeichen 282 (§ 31 Abs. 2 Nr. 7 StVO).

Ein Kraftfahrer, der vorhat, sich ab Geschwindigkeitsfreigabe mit rasendem Tempo (über 200 km/h) durch dichten Verkehr zu bewegen, muss absolut sicher sein, dass die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich aufgehoben ist. Er muss dafür sorgen, dass ein Irrtum völlig ausgeschlossen ist, weil sonst eine extrem hohe Unfallgefahr dadurch entsteht, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer, die das Aufhebungszeichen richtig erkannt haben und sich daher mit relativ langsamer Geschwindigkeit weiterbewegen, zu Recht nicht damit rechnen, dass von hinten ein Fahrzeug mit derart extremem Tempo herangerast kommt.

Das Außerachtlassen dieser besonderen und zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer vor unerwarteten Rasern unerlässilichen gesteigerten Sorgfalt bei der Beobachtung von Verbotsaufhebungszeichen ist deshalb unter Ausschuss der Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen regelmäßig als grobe Nachlässigkeit zu bewerten, die das Regelfahrverbot rechtfertigt.

OLG Koblenz
Beschluss vom 12. September 2005
Az.: 1 Ss 235/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Koblenz nachlesen.