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Informationstag Existenzgründer und Unternehmer, 6. März

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SchwarzAnwälte unterstützen Aktion des Landkreises Zwickauer Land und des Technologieorientierten Dienstleistungszentrums Lichtenstein GmbH

  Am 6 . März steht interessierten Existenzgründern und Unternehmern im TDL, Am Eichenwald 15, 09350 Lichtenstein, wieder eine Vielzahl von Fachberatern für kostenlose Kurzinformationen zur Verfügung. Neben einem  Programm von Kurzvorträgen (9 Uhr 30 bis 10 Uhr 50) sind auch von 10 Uhr 50 bis 13 Uhr individuelle Beratungen vorgesehen.

Unsere Rechtsanwältin Corny Weiß wird dabei vor allem für arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Fragen anzusprechen sein.

Weitere Einzelheiten in diesem Prospekt.

Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung

1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.

2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.

3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" iSv. § 9 TzBfG.

Bundesarbeitsgericht Urteil v. 16.09.2008 Az.: 9 AZR 781/07

Der Volltext kann auf den seiten des gerichts nachgelesen werden.

Betriebsratsanhörung bei verhaltensbedingter Kündigung

In der Entscheidung vom 03. April haben die Richter und Richterinnen des BAG folgende Leitsätze zur Betriebsratsanhörung aufgestellt:

Die Anhörungspflicht besteht nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Kündigung. Das Anhörungsverfahren kann grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Auspruch der Kündigung ist durch den Zugang der Kündigung verbraucht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2008 2 AZR 965/06

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Altersgrenze aus Tarifvertrag ist wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, wenn der Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtliche  Altersgrenze erreicht hat, sind wirksam. Die Befristung ist nach der Rechtsprechung des BAG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente aufgrund der Beschäftigung erwerben kann. Solche Tarifregeln verstoßen nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Ungleichbehandlung rechtfertigt sich aus einem legitimen Ziel der Arbeits- und Beschäftigungspolitik. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zu einer vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2008, 7 AzR 116/07

Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Die Pressemitteilung finden Sie hier .  

Betriebsübergang – Stellung von Personal

Die Gründung einer GmbH und Übernahme aller Mitarbeiter durch ein Kommunalunternehmen stellt dann einen Betriebsteilübergang dar, wenn die Arbeitnehmer dann wiederum an das Kommunalunternehmen ausgeliehen werden, wenn also der ausschließliche Gegenstand der Tätigkeit der neu gegründeten GmbH die Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen ist. Mit dem Kommunalunternehmen geschlossene Aufhebungsverträge der Arbeitnehmer sind wegen der Umgehung des § 613a BGB unwirksam. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008, 8 AzR 481/07

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Die Pressemitteilung finden Sie hier .  

 

Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit den ihm/ihr zustehenden Urlaub nicht erhalten, muss der Arbeitgeber den Urlaub nach Ablauf der Elternzeit gewähren. Ist die Gewährung des Urlaubs nicht möglich, weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder danach nicht fortgesetzt wird, ist der Urlaub abzugelten. Bislang hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts den § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG dahingehend ausgelegt, dass der Urlaub verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nun nicht mehr fest.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AzR 219/07

Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Die Pressemitteilung finden Sie hier .  

 

Vorrang tariflicher Kündigungsfristen

Findet auf ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, sind darin enthaltene Kündigungsfristen maßgeblich, auch wenn sie kürzer sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die schon längere Zeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer längere Kündigungsfristen vorzusehen. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2008 – 2 AZR 21/07 –

Das Urteil ist noch nicht im Volltext erschienen, die Pressemitteilung finden Sie hier .  

Erlöschen bisheriger Arbeitgeber – kein Widerspruchsrecht Arbeitnehmer

Ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613 a Abs. 6 BGB besteht nicht, wenn der bisherige Betriebsinhaber erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in das Arbeitsverhältnis eintritt. Das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber kann nicht fortgesetzt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2008, 8 AzR 157/07

Das Urteil ist noch nicht im Volltext erschienen. Die Pressemitteilung finden Sie hier