Der aktuelle Basiszinssatz ist jeweils auf www.Basiszinssatz.de nachzulesen.
Anerkenntnis eines Saldos durch Teilzahlungen
Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516).
BGH, Urteil vom 9. Mai 2007 – VIII ZR 347/06; der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.
Verzugszinsen
Voraussetzungen
Um Verzugszinsen verlangen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein:
1. Fälligkeit und Wirksamkeit der Geldforderung
2. Grundsätzlich Mahnung
3. Ausnahme: Einer Mahnung bedarf es jedoch nicht, wenn
a) für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
b) die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
c) der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert
d) aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist
Der Verzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung und bei kalendermäßig festgelegter oder berechenbarer Leistungszeit mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung – spätestens – zu erbringen war.
Die Zinspflicht besteht bei Geldschulden jeder Art.
Zinssatz
Der Verzugszins, welcher durch den Gläubiger geltend gemacht werden kann, beträgt 5 %.
Gesetzlich geregelt ist dies in § 288 BGB wie folgt:
Abs. 1:
"Eine Geldschuld ist während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."
Der Basiszins beträgt sei dem 01.07.2006 1,95 %, der Verzugszins daher 6,95 %. Er wird jeweils zum 01.01. und 01.07. den Änderungen des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB angepasst. Seit dem 01.01.2007 beträgt der Basiszinssatz 2,70 %.
Verboten sind gem. § 289 BGB Zinseszinsen.
Wie hoch der jeweils aktuelle Basiszinsatz ist, kann unter www.basiszinssatz.de nachgelesen werden.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Das automatisierte Mahnverfahren ist nunmehr auch für Sachsen vorgeschrieben!
Wir helfen Ihnen gern bei der Antragstellung! Nehmen Sie Kontakt auf mit
Katrin Geschwandtner unter Telefonnummer 0371 66619974 oder ge@schwarz-anwaelte.de für die Bereiche Chemnitz und Lichtenstein!
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides für Gläubiger mit Sitz in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist nunmehr ausschließlich an das
Amtsgericht Aschersleben
– Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen –
Lehrter Straße 15
39418 Staßfurt
zu richten.
Die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides sind daher zwingend auf den für das automatisierte Mahnverfahren eingeführten, maschinenlesbaren Vordrucken einzureichen (§ 703 c I, II ZPO). Anwälte müssen ein elektronisches Verfahren verwenden.