Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“II

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ver-langen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsur-teile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -).
 b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusam-menhang mit der Tarifgestaltung zustehen.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 ( LG Mannheim – AG Mannheim)

Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit er-setzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -).
b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall be-schädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz verein-bart, sind die hierfür erforderlichen Mehrauf-wendungen in der Regel als adäquate Scha-densfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsaus-gleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 ( LG Regensburg – AG Regensburg)

Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel

Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Ver-käufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 175/04 (OLG Stuttgart – LG Rottweil)