Schadensberechnung bei Festplattenbeschädigung

Der Wert eines Bestandes von gespeicherten Daten für einen Betrieb lässt sich nicht nur nach den konkreten Kosten bemessen, die der Kläger seit dem Schadensereignis für die Rekonstruktion von verlorenen Daten aufgewendet hat. Vielmehr ist auch von Bedeutung, inwieweit durch ihr Fehlen Betriebsabläufe gestört und erschwert werden (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283).

Für eine Schätzung kann es ausreichen, die entsprechenden (Mehr-)Leistungen der Mitarbeiter des Geschädigten für die Rekonstruktion von konkret benötigten Dateien darzulegen. Diese können zu einer Bewertung des eingetretenen Schadens auch dann herangezogen werden, wenn die entsprechenden Arbeitszeiten im Unternehmen des Klägers nicht zusätzlich vergütet worden sind. Ebenso wie im Rahmen des § 249 Satz 2 BGB a. F. ist es insoweit auch bei einer Schätzung des Vermögensschadens im Rahmen des § 251 BGB ohne Bedeutung, ob der Geschädigte den Schaden selbst behoben hat der ihn durch Dritte hat beheben lassen (vgl. BGHZ 133, 110, 158; Senatsurteil vom 17. März 1992 – VI ZR 26/91 – NJW 1992, 1618). Bei einem Anspruch nach § 249 BGB kann nämlich der Zeitaufwand im eigenen Unternehmen, der nicht lediglich der Schadensermittlung oder außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs dient, sondern der Schadensbeseitigung selbst, ersatzfähig sein. Denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zu Gute kommen zu lassen (vgl. Senat, BGHZ 76, 216, 218; BGH, BGHZ 133, 155, 159 m.w.N.).

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 173/07, dessen Vollext auf der Seite des Gerichts nachgelesenw werden kann.

Schadensersatz für verspätete Telefonumstellung bei Umzug

Eine Telefongesellschaft ist verpflichtet, einem Anschlußinhaber bei einem Umzug jede Unterstützung zukommen zu lassen, um einen rechtzeitigen Umschalttermin sicherzustellen.

Bearbeitungszeiträume von 25 und 17 Tagen, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltene Information zu bearbeiten, sind in Anbetracht der heutigen Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung im geschäftlichen, aber auch bereits im privaten Bereich ein Pflichtverstoß für sich.

Landgericht Frankfurt/Main, Az. 3-13 O 617/06 vom 7.8.2008

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

3-13 O 617/06

Im Namen des Volkes

URTEIL

lt. Protokoll verkündet am 11.06.2008

L., JAe. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

V. v. S., D. Weg , B.,

– Kläger –

(Proz.-Bev.: Rechtsanwalt …)

gegen

– Beklagte –

(Proz.-Bev.: Rechtsanwalt …)

hat die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Kehren und die Handelsrichter Schambacher und Karpa aufgrund der mündlichen Verhandlung am 1.6.04.2008 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.396,60 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen der angeblich verzögerten Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses.

Der Kläger betreibt eine Versicherungsagentur. Die Beklagte ist eine der großen Telefongesellschaften in Deutschland. Seit Ende 1999 besteht zwischen den Parteien ein Vertrag über die geschäftlichen und privaten Telefonanschlüsse des Klägers. Im Jahr 2003 verlegte er sein Büro innerhalb von Berlin. Das neue Büro sollte zum 01.03.2003 eröffnet werden. Am 10.02.2003 beantragte er mit einem aus dem Internet von der Website der Beklagten heruntergeladenen Formular (Anlage K 1, Bl. 40 d. A.) per Fax bei der Beklagten die Änderung wegen Umzugs zum 01.03.2003. Als Lage des Telefonanschlusses gab er „Souterrain“ an.

Mit Schreiben vom 07.03.2003 (Anlage K 3, Bl. 44 d. A.) bat die Beklagte den Kläger um seine „Unterstützung“; sie wollte die „eindeutige Lage Ihres Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)“ wissen. Das beigefügte Formular füllte der Kläger aus und sandte es per Fax an die Beklagte (Anlage K 4, Bl. 45 d. A.). Zur Lage der TAE Dose heißt es darin „Einfamilienhaus – Keller“. Daraufhin bestellte die Beklagte am 28.03.2003 die Umschaltung bei der X1. X2. AG (Anlage B 4, Bl. 237 b d. A.).

Mit Schreiben vom 03.04.2003 teilte die Beklagte den Umschalttermin für den 08.04.2003 mit (Anlage K 2, Bl. 41 d. A.). Ebenfalls am 03.04.2003 hat der Kläger per Fax die Umschaltung seiner Privatnummern beantragt und dabei auf das Datum 08.04.2003 für den Geschäftsanschluss hingewiesen (Anlage K 6, Bl. 48 d. A.).

Der Kläger behauptet, er habe mehrfach mit der Hotline der Beklagten über das Datum der Umschaltung am 01.03.2003 gesprochen, das ihm auch bestätigt worden sei.

Der Kläger trägt unter Vorlage von Umsatz- und Gewinnzahlen für 2002-2005 vor, er habe Gewinneinbußen dadurch erlitten, dass seine Kunden ihn über 7 Wochen nicht hätten erreichen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.396,60 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Termin am 01.03 2003 sei niemals zugesagt worden. Bei derartigen Umzügen sei sie von der X1. X2. AG abhängig, bei der sie die bisherige Leitung kündigen und eine neue anmieten müsste. Das sei eben erst zum 08.04.2003 möglich gewesen, nachdem ihr die genaue Lage der TAE Dose bekannt gegeben worden sei. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte vorgetragen, es müsste zwischen der exakten Lage im „geografisch/naturwissenschaftlichen Sinn“, und der – von ihr gemeinten – exakten Lage im „logischen Sinn“ differenziert werden.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.02.2007 (Bl. 244-245 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des von der IHK Wiesbaden für das Fachgebiet „Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, Telekommunikation und Verbindungspreisberechnung nach § 5 TKV“ öffentlich bestellten Sachverständigen Dr.-lng. U. Sch. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.11.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von € 13.396,60 verlangen (§ 280 BGB).

Zwischen den Parteien bestand im Jahr 2003 ein Vertrag über die Zur-Verfügung-Stellung von Telefonanschlüssen. Die Beklagte bietet im Rahmen dieses Vertrags auch den Umzug des Anschlusses an, wie sich aus der Einleitung ihrer Schreiben mit „Sie ziehen um und [die Beklagte] zieht mit!“ ergibt. Die vom Kläger am 10.02.2003 der Beklagten in Auftrage gegebene Umschaltung seines geschäftlichen Telefonanschlusses innerhalb Berlins zum 01.03.2003 hat die Beklagte durchgeführt, allerdings erst am 08.04.2003 und damit unter Verletzung ihrer Vertragspflichten.

Die Beklagte war verpflichtet, die Umschaltung am 01.03.2003 vorzunehmen oder dem Kläger jede Unterstützung zukommen zu lassen, um diesen Umschalttermin sicherzustellen. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte mehrfach verstoßen.

Der gravierendste Verstoß liegt in dem Schreiben vom 07.03.2003, also 25 Tage nach der Antragstellung und 7 Tage nach dem beauftragten Umschalttermin, mit dem die Beklagte die „eindeutige Lage des Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)1' wissen wollte. Auf diese Kenntnis aber kommt es für die Technik der Umschaltung überhaupt nicht an. Der Sachverständige hat insoweit eindeutig ausgeführt:

Zur Bestellung einer Leitung bei X1. X2. AG sind die genaue Anschrift des Gebäudes und die Lage des APL [Abschlusspunkt Linientechnik]; in dem der Anschluss geschaltet werden soll, erforderlich. X1. X2. AG verfügt über bzw. beschafft sich Leitungspläne, aus denen hervorgeht, wo sich die Zuführungen in die jeweiligen Häuser und zu dem zugehörigen APL befinden. Im APL werden die aus dem öffentlichen Telekommunikationsnetz kommenden Leitungen, die oft unterirdisch in die Häuser geführt werden, mit den in den Häusern verlegten Kommunikationsleitungen verbunden.

Die exakte Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist daher aus technischer Sicht für die Schaltung einer Teilnehmeranschlussleitung nicht erforderlich.

Die Beklagte erhielt vom Kläger die Mitteilung der Lage der Telefonschlussdose mit „Einfamilienhaus – Keller“ am 11.03.2003. Wiederum – und das ist eine eigenständige Pflichtverletzung – dauerte es 17 Tage, bis die Beklagte am 28.03.2003 bei der X1. X2. AG die Umschaltung online beantragte. Zu Recht verweist der Sachverständige deshalb darauf:

Gemäß Bestellung (Anlage B4, Blatt 237 d. A.) hat die Angabe „EFH, Keller“ zur Lage der TAE ausgereicht, um die am 28.03.2003 von der Beklagten bei X1. X2. AG bestellte Teilnehmeranschlussleitung 11 Tage später am 08.04.2003 aktiv zu schalten.

Daraus folgt zugleich, dass ein Zeitraum von ca. 11 Tagen erforderlich, aber auch ausreichend war, um die Umschaltung im Leitungsnetz der X1. X2. AG zu bewerkstelligen. Insoweit hat der Beklagten vom Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 10.02.2003 bis zum Umschaltdatum am 01.03.2003 ein auskömmlicher Zeitraum von 18 Tagen zur Verfügung gestanden.

Dazu hätte die Beklagte nur die ihr bereits am 10.02.2003 vorliegende Information aus dem von ihr gestalteten Änderungsformular nutzen müssen, wonach als Lage des Telefonanschlusses „Souterrain“ angegeben war. Da als Beispiele für die Antwort auf die Frage nach der Lage des Telefonanschlusses die Alternativen „Geschäftsgebäude, Erdgeschoss, Bürofläche, Bereich A, Raum B“ angegeben waren, war die Verwendung des Begriffs „Souterrain“ eindeutig richtig. Dabei ist die Bedeutung des Wortes „Souterrain“ als „teilweise oder ganz unter der Erde liegendes Geschoss eines Hauses, Kellergeschoss“ definiert (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). Mit der späteren Angabe „Keller“ hat der Kläger der Beklagten also keine andere Information gegeben als bereits zuvor.

Unverständlich ist der Kammer zudem, dass die Beklagte trotz der Kenntnis, dass es sich um einen geschäftlich genutzten Anschluss ging, Bearbeitungszeiträume von 25 und 17 Tagen gestattete, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltene Information zu bearbeiten. In Anbetracht der heutigen Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung im geschäftlichen, aber auch bereits im privaten Bereich sind solche Bearbeitungszeiten ein Pflichtverstoß für sich.

Vergeblich versucht die Beklagte ihr Verhalten nach Vorlage des Gutachtens, das wohl auch ihr die Unhaltbarkeit ihrer bisherigen Position aufgezeigt hat, umzudeuten. In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2006 hat die Kammer aufgrund allgemeiner Erfahrungen, aber auch wegen der berufspezifischen des einen damals beteiligten Handelsrichters große Zweifel daran geäußert, dass es für die Umschaltung auf die Lage der TAE Dose ankommen sollte und dass für die Umschaltung ein Zeitraum von nahezu 7 Wochen gebraucht werde. Der Beklagtenvertreter beharrte damals auf seinem vorherigen schriftsätzlichen Vortrag. In der Klageerwiderung (S. 2, Bl. 125 d. A.) heißt es:

Richtig ist vielmehr, dass die Beklagte dem Kläger mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben vom 07.03.2003 mitteilte, dass sie für die Umschaltung noch die Unterstützung des Klägers benötige. Hintergrund war, dass der Beklagten aufgrund der bisherigen Angaben des Klägers die genaue Lage der Anschlussdose nicht bekannt war.

Im Schriftsatz vom 29.08.2006 (S. 2, Bl. 147 d. A.) hat die Beklagte ausgeführt:

Im Übrigen berichtigte der Kläger die genaue Lagebezeichnung für den Anschluss in dem als Anlage K 4 zur Anspruchsbegründung vorgelegten Formular mit Datum vom 11.03.2003. Dort gab er an, der Anschluss befinde sich im Keller.

Mit der Ablehnung des Vergleichsvorschlags der Kammer im Schriftsatz vom 07.12.2006 (S. 1-2, Bl. 235-236 d. A.) insistierte die Beklagte:

Die Beklagte hat intern nochmals recherchiert. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Aus dem ursprünglichen Auftragsformular vom 10.02.2003 (Anlage K 1), das die Beklagte am 13.02.2003 erhalten hatte, war die genaue Lage der TAE-Dose nicht ersichtlich. Der Kläger hatte lediglich ganz allgemein angegeben, der Anschluss befände sich im „Souterrain“. Die Kenntnis von der genauen Lage der TAE-Dose ist Voraussetzung für eine Freischaltung, da beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus mit einer Vielzahl von Anschlüssen sichergestellt sein muss, dass der zur richtigen Wohneinheit führende Anschluss freigeschaltet wird. Die Beklagte war erst in die Lage versetzt, den richtigen Anschluss freischalten zu lassen, als sie am 19.03.2003 das als Anlage K 4 vorgelegte Formular vom 11.03.2003 erhalten hatte, auf dem der Kläger nunmehr konkretisiert hatte, dass sich der Anschluss im Keller eines Einfamilienhauses befindet.

Ganz eindeutig ging es der Beklagten also um die genaue örtliche Lage der TAE Dose. Dementsprechend war auch der Sachverständige auf der Grundlage des der Beklagten bekannten Beweisbeschlusses beauftragt worden, insbesondere zu erklären, ob die Kenntnis der genauen Lage der TAE-Dose für die Umschaltung erforderlich ist, bevor die neue Leitung bei der … AG bestellt werden könnte.

Nach Vorlage des Gutachtens aber hält die Beklagte dessen, ihrem bisherigen Vortrag widersprechende Ergebnis für absolut richtig, will aber zwischen der exakten Lage im „geografisch/naturwissenschaftlichen Sinn“, die der Sachverständige untersucht habe, und der – von ihr gemeinten – exakten Lage im „logischen Sinn“ differenzieren. Darunter versteht sie die Kennzeichnung von TAE-Dosen durch Aufkleber mit Nummern oder farbigen Punkten, wie sie nur in ausgedehnten Liegenschaften üblich seien. Da das bei EFH – wie beim Kläger – nicht der Fall sei, reichte die Angabe „Keller“, um klarzustellen, welche von eventuell mehreren vorhandenen TAE-Dosen aufgeschaltet werden sollen.

Dieses Verhalten der Beklagten spricht für sich selbst und bedarf keiner weiteren Kommentierung. Hätte die Beklagte so von Anfang an im Rechtsstreit vorgetragen, wäre die Beweisaufnahme entbehrlich gewesen, weil sich der Pflichtverstoß unmittelbar aus ihren Ausführungen ergeben hätte.

Auf die in den AGB der Beklagten enthaltene Haftungsbeschränkung, sollten die AGB überhaupt wirksam einbezogen worden sein, kann die sich Beklagte nicht berufen, weil kein Fall der einfachen Fahrlässigkeit vorliegt und weil die Pflichtverletzung die Kardinalpflicht aus dem Telekommunikationsvertrag betrifft.

Aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von € 13.396,60 entstanden, wie er vorgetragen hat.

Durch die Pflichtverletzungen der Beklagten war der Kläger mit seiner Versicherungsagentur nahezu 7 Wochen von Kontakten über den Festnetzanschluss abgeschnitten. Der parallel dazu bestehende Handy-Anschluss wird erstens ohnehin vorgehalten, ersetzt also nach dem Geschäftsplan des Klägers den Festnetzanschluss nicht und kann zweitens auch nicht als vollgültiger Ersatz für den Festnetzanschluss gelten, der einen reibungsloseren Fax-Verkehr und den Internetzugang einschließt. Gerade eine Versicherungsagentur aber ist auf reibungslose Telekommunikationsmöglichkeiten für die Bedürfnisse aller Kunden für Rückfragen, Anfragen und Terminsvereinbarungen angewiesen.

Der Schaden, der durch die Unterbrechung des Telefonanschlusses entstanden ist, lässt sich naturgemäß nicht bis auf den letzten Cent berechnen. Dem trägt § 287 ZPO Rechnung, der der Kammer die Möglichkeit einräumt, „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, eine Beweisaufnahme dazu durchzuführen steht im Ermessen der Kammer. Die dadurch ermöglichte Schätzung des Schadens kann zwar in der Regel nicht völlig frei erfolgen, der Geschädigte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte vortragen, aus denen auf den Eintritt und die Höhe des Schadens Rückschlüsse möglich sind.

Das hat der Kläger durch die umfangreiche, einseh- und nachvollziehbare Erläuterung seiner vorgelegten Geschäftszahlen getan, die Umsatz- und daraus abgeleitete Gewinnrückgänge gerade in der hier interessierenden Zeit belegen. Die Kammer schätzt den entstandenen Schaden in genau dieser Höhe.

Zinsen kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzugs – wie beantragt – in der gesetzlichen Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also seit dem 07.01.2006 beanspruchen (§§ 288, 286 BGB).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Unternehmereigenschaft eines ebay Verkäufers

Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist. Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit, aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung wesentliche Bedeutung zukommt.

 Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss 6  W  66/07vom 04.07.2007, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Haftung des Betreibers von Domainparking – Plattform nur bei Kenntnis einer Markenverletzung

Wer eine Plattform zum Parken von Domains betreibt, benutzt dadurch nicht automatisch im geschäftlichen Verkehr eine Marke, auch wenn eine auf der Plattform angebotene Domain eine Marke verletzt. Die Vorab-Prüfung aller angebotenen Domains auf Markenverletzungen ist unzumutbar. Der Betreiber der Plattform haft erst, wenn er nach Kenntniserlangung einer Markenverletzung nicht reagiert und die Markenverletzung nicht beseitigt.

 Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

Landgericht Düsseldorf, 2a O 176/07, Urteil vom 28.11.2007, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

Angebot von Anwaltsleistungen in Internetauktion ist zulässig

  1. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus ist keine – der Form nach oder aufgrund des Inhalts – unsachliche Werbung.
  2. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet es die ordnungsgemäße Berufsausübung.
  3. Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO geregelte Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen.
  4. Der Rechtsanwalt ist weder einfachrechtlich noch von Verfassungs wegen verpflichtet, seine Mandanten vor dem Vertragsschluss persönlich kennen zu lernen und den genauen Gegenstand des Mandats zu erfragen. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen untersagt nicht bereits den Abschluss des Anwaltsvertrags, sondern untersagt dem Rechtsanwalt „tätig (zu) werden“ (§ 3 Abs. 1 BORA).
  5. Der Gesetzgeber hat den Rechtsanwälten durch § 34 RVG im Bereich der außergerichtlichen Beratung den Preiswettbewerb eröffnet. Dem stellt sich ein Rechtsanwalt, der seine Beratungsleistungen ab einem bestimmten Preis anbietet und dem Markt überlässt, ob hierfür ein höherer Preis zu erzielen ist.
  6. Durch die Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus wird das Ansehen der Anwaltschaft nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Beschluß vom 19.2.2008 – 1 BvR 1886/06 – , dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Gleitender Sorgfaltsmaßstab für Forenbetreiber kann zur Vorabkontrolle verpflichten

Ob und inwieweit dem Betreiber Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Es besteht somit ein "gleitender Sorgfaltsmaßstab" mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.

LG Hamburg Urteil vom 3.12.2007, 324 O 794/07, im Volltext nachzulesen in der Online-Entscheidungssammlung des Gerichts. 

 

Anmerkung von schwarz-anwaelte.de: Das Urteil entscheidet sich für sehr einschneidende Kontrollpflichten von Forenbetreibern. Sich verletzt Fühlende werden sich in Zukunft um so mehr an das Landgericht Hamburg wenden. Der Verurteilte in dieser Angelegenheit hat aber schon angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Kein Mitwirken des Access Providers an Rechtsverletzung

Der Accessprovider wirkt in der Regel nicht willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten mit, weil er keine rechtlich und keine wirksame tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat.

Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

LG Kiel Urteil vom 23.11.2007, 14 O 125/07, im Volltext nachzulesen auf den Seiten des Gerichts 

Verhaltenspflichten bei Hinweis auf Urheberrechtsverletzung

Jedenfalls bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen kann es ausreichend sein, wenn ein Forenbetreiber den Verletzer am Folgetag nach Hinweis des Verletzten zur Beseitigung der Verletzung auffordert, die Aufforderung nach acht Tagen wiederholt und schließlich weitere 14 Tage später von sich aus die Verletzung beseitigt.

OLG Saarbrücken Beschluß vom 29.10.2007, 1 W 232/07 – 49, der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Keine Verantwortlichkeit des Access Providers

Der sog. Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.

Beschluß des OLG Frankfurt 6 W 10/08 vom 22.1.2008, der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Ggf. keine Störerhaftung eines Anschlußinhabers für Familienangehörige II

Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20.12.2007 – LG Frankfurt; der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden (pdf).