Name/Gattungsbegriff als ungünstige Markenbezeichnung

Dass es sich für eine Markenanmeldung eher ungüstig erweisen kann, wenn der eigene Name ein Gattungsbegriff ist oder einem Gattungsbegriff nahe kommt, mußte jetzt eine tausche oHG aus Berlin erfahren.

Diese hat für ihre Taschen (ohne u) den Begriff tausche als internationale Wort-/Bildmarke auch für die Schweiz registriert und ging daraus gegen den Inhaber der Domain tausche.ch vor, der in der Schweiz sitzt. Die Markeninhaberin vertreibt ihre Produkte auch unter der Domain tausche.de. Sie hat bei der internationalen Markenorganisation WIPO ein Verfahren eingeleitet, in dem ihr Anspruch aber zurückgewiesen wurde.

Wie eigentlich kaum anders zu erwarten und somit völlig zu Recht, wies der Entscheider bei der WIPO insbesondere darauf hin, daß der Marke tausche kaum eine Kennzeichnungskraft zuzumessen ist, weil es sich um einen Imperativ eines deutschen Verbs handele, deren Schutz sich höchstens auf die gekennzeichneten Klassen beschränken könne. Der Entscheider mußte das nicht weiter ausarbeiten, weil der den Anspruch schon versagen konnte, weil man der Gegenseite nicht vorhalten konnte, sie verwende die Domain tausche.ch im Zusammenhang mit Taschen.

Selbst wenn dort Taschen angeboten gewesen wäre, dürfte es für den deutschen Markeninhaber schwierig gewesen sein. Es dürfte kaum zulässig sein, wegen eines gegebenen Freihaltebedürfnisses durch Rückgriff auf die Marke einen Tausch von Taschen verbieten zu wollen.

Die Entscheidung der WIPO kann man hier nachlesen.

Überraschungswettbewerb

Einen Wettbewerb besonderer Art haben heute morgen die Büroleiterin und der Rest des Kanzleiteams ausgetragen. Jeder wollte den anderen mit einem besonderen Frühstück aus Anlass des 10-jährigen Dienstjubiläums von Frau Geschwandtner überraschen. So gab es dann heute einen besonders reichlich gedeckten Frühstückstisch.

Frau Geschwandtner hat dazu als Geschenk und neben den natürlich obligatorischen Blumen einen Tag Extra-Urlaub erhalten.

 

Der Anlass für Feiern wird aber nicht weniger. Im kommenden Januar wird die Kanzlei junge 20 Jahre und im dann folgenden Jahr steht das 20-jährige von Frau Kleider an …

Weiterleiten von „Ja“ kann eine schwierige Aufgabe sein.

Die Weiterleitung der Antwort „Ja“ an den Rechtsanwalt kann eine schwierige – eine Angestellte eines Rechtsanwalts überfordernde – Aufgabe sein.

So lautet unser Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der amtliche Leitsatz lautet:

Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der
Rechtsanwalt  grundsätzlich  nicht  allein  einem  Telefongespräch  einer  Kanzleikraft
überlassen.

 

In dem Fall ging es allerdings nicht mehr um eine mehr oder schwierige Erörterung der Voraussetzungen einer Berufung. Diese hatte der Anwalt seiner Mandantin, einer Versicherungsgesellschaft, schon erläutert und eine Berufung für aussichtsreich gehalten. Etwas später rief dann eine Mitarbeiterin der Mandantin in der Kanzlei an und stimmte der Einlegung der Berufung zu. Warum auch immer und wie das Leben so spielt, notierte die langjährige und erfahrene Angestellte der Kanzlei irrtümlich, daß keine Berufung eingelegt werden solle.

 

Eigentlich hätte man erwartet, daß nun die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundregel gilt, daß sich der Anwalt einer erfahrenen und langjährigen Mitarbeiterin vertrauen darf. Dazu gehört zum Beispiel das Vertrauen darauf, daß der Fristenkalender sorgfältig geführt wird, eine insbesondere im Hinblick auf die dazu ergangene unübersehbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sehr anspruchsvolle Aufgabe. Dazu gehört auch, daß sich der Anwalt darauf verlassen darf, daß eine Auszubildende ein Fax korret versendet, was wiederum recht einfach erscheint. Immerhin schreibt der BGH auch dazu vor, was auf dem zwingend notwendigen Faxsendebericht so alles zu kontrollieren ist.

Ein simples „Ja, Berufung“ soll aber – so der BGH so kompliziert sein, daß der Anwalt das nur selbst entgegennehmen darf…

Bundesgerichtshof Beschluss VI ZB 71/11 vom 2. Oktober 2012

Kanzlei-Familie

Der Sparkassenverlag sendet uns jetzt einen ersten Teil eines neuen Signaturpakets an die

Anwaltsfamilie

Mit Dienstzeiten von fast 20 Jahren, 18 Jahren, (so gut wie) 10 Jahren und gut zwei Jahren in der Kanzlei kann man vielleicht tatsächlich von einer Familie sprechen?

Schönheitsreparaturen nach Geschmack des Mieters auch bei erheblichen Abweichungen

Daß der Mieter seinem Geschmack bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen freien Lauf lassen kann, hatte der Bundesgerichtshof schon früher entschieden. Dem versuchte jetzt ein Vermieter so zu begegnen, daß er nur Schönheitsreparaturen für „erhebliche Abweichungen“ von seiner Zustimmung abhängig machen wollte. Aber auch diese Einschränkung fand keine Gnade vor dem Bundesgerichtshof. Das schließe ein, daß auch erhebliche Farbabweichungen von der veränderten Klausel erfaßt seien. Und dafür sei kein Bedürfnis des Vermieters zu erkennen. Damit sein die Klausel insgesamt unwirksam.

Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. September 2012, Az. VIII ZR 237/11

„Nach hinten losgegangen“

Würden Sie da noch einkaufen?

Das Verwaltungsgericht München mußte jetzt einen Fall entscheiden, in dem das betroffene Unternehmen wahrscheinlich besser keinen Rechtsbehelf eingelegt hätte.

Auf eine Anfrage der Süddeutschen Zeitung informierten die zuständigen bayerischen Lebensmittelbehörden mit folgendem Text (Auszug):

„… Gestützt werden die Bußgeldbescheide auf Verstöße gegen Hygienevorschriften, die in Betriebsstätten einzuhalten sind, bzw. gegen entsprechende Aufsichtspflichtverletzungen. Es bestand weder eine von Lebensmitteln ausgehende Gesundheitsgefahr, noch wurden zum menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel in den Verkehr gebracht. Im Anhörungsverfahren wurden die Tatvorwürfe seitens der Beteiligten weitgehend bestritten. Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig und können durch Einspruch angefochten werden. …“

Nicht angenehm für die betroffene Metzgereikette Vinzenzmurr (Meldung von faz.net vom 18.10.2012) aber immerhin keine Gesundheitsgefahr.

 

Aber Betroffene denken oft nicht an den übernächsten Schritt und so ging man vor das Verwaltungsgericht und wollte die Information der Behörde in einem Eilverfahren untersagen lassen.

Und da würde es richtig widerlich, wie man im jetzt veröffentlichten Beschluß des VG München nachlesen kann (wir zitieren nur einen kleinen Ausschnitt, wer sich weiter ekeln möchte, der kann gerne den Link verfolgen:

„… • Braten für ‚Allgäuer Sennpfanne’ (1.205 g), der stellenweise leicht grünlich verfärbt war und süßlich, fruchtig, faulig sowie sauer roch,

• „Leber (233 g), die stellenweise deutlich grünlich verfärbt war, alt, faulig und deutlich ranzig roch sowie faulig schmeckte,

„An der Rückseite der Verkaufstheken befanden sich Holzblenden, die den Bereich zwischen Theke und Fußboden verkleidet haben. Diese Holzblenden waren mit dunklen Belägen verunreinigt. Der Fußboden war unter der Fleisch- und Wursttheke z. T. millimeterhoch mit dunklen Belägen, Unrat, Lebensmittelresten, Spinnweben und Rattenkot verunreinigt.“ …“

Das Verwaltungsgericht stellt dann fest, daß diese Feststellungen durchaus von Fachleuten gemacht worden sind:

„Die Feststellungen wurden nach dem Inhalt der Bußgeldbescheide durch mehrere erfahrene und geschulte sachverständige Gutachter beurteilt, die Mitarbeiter der jeweiligen Bezirksinspektion und des Bayerischen Landesamts für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit -LGL- sind. Das LGL ist im Bereich der Sensorik u.a. für die einfach beschreibende Prüfung gemäß der amtlichen Sammlung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs -LFGB- akkreditiert. Probenahmen erfolgten, Gegenproben wurden zurückgelassen. Es liegen Niederschriften über die Probenahmen und Bildmaterial sowie Gutachten des LGL vor.“

Die Metzgerei war vor dem Verwaltungsgericht nicht nur nicht erfolgreich, sondern jetzt kann jeder en Detail die nicht gesundheitsgefährdeten Widerlichkeiten nachlesen. Wäre es da nicht besser gewesen, man hätte es bei der ersten Veröffentlichung belassen, als mit dem Kopf durch die Wand zu wollen?

In diesem Sinne stehen wir Ihnen jederzeit für eine Gesamtbetrachtung auch Ihres Problems zur Verfügung!

Entlastung beim Filesharing

Man darf den Eindruck haben, daß die deutschen Gerichte nach einer deutlichen Parteinahme für die Belange von (vermeintlichen) Urhebern einen Weg gefunden haben, der eine realistischere Einschätzung der Filesharing-Sachverhalte bei der gemeinsamen Nutzung von Internet-Anschlüssen widerspiegelt.

So hat das Landgericht Köln jetzt die Klage eines vermeintlichen Urhebers abgewiesen, weil dieser nicht habe beweisen können, ob und wer in einer Familie einen Verstoß begangen haben soll. Bislang mußte mehr oder weniger regelmäßig der Anschlußinhaber haften. Das sieht man jetzt ganz augenscheinlich differenzierter.

Besonders wertvoll ist, daß sich das Landgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung ausführlich auf ein Urteil des übergeordneten Oberlandesgerichts Köln vom Mai 2012 in einer anderen Filesharing Angelegenheit stützen kann, so daß man fast von einem Trend in der unter- und obergerichtlichen Rechtsprechung berichten kann.

Urteil des Landgerichts Köln vom 11. September 2012 Az. 33 O 353/11
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2012 Az. 6 U 239/11

Registrierte Marken – ein Überblick

Wir unterstützen Sie in allen Bereichen des Markenrechts, d.h.

  • Markenrecherche vor einer Anmeldung zur Vermeidung der Verletzung älterer Rechte Dritter
  • Markenanmeldung bei den verschiedenen nationalen und internationalen Ämtern
  • Markenüberwachung zur frühzeitigen Erkennung, wenn Ihre Marke durch Dritte verletzt wird
  • Markenrechtsstreit, wenn Sie Dritte oder Sie Dritte wegen einer behaupteten Markenverletzung gerichtlich in Anspruch nehmen

Markenanmeldung

Ist die Marke sorgfältig recherchiert, kann sie bei den Ämtern angemeldet werden.

Die Anmeldung ist an und für sich eine nicht so schwierige Formalie. Wir nehmen Ihnen aber gerne zu günstigen Bedingungen (ab 145,- € netto, 172,55 € brutto) ab, dass Sie sich mit dem Formular beschäftigen und später auch die eingehende Post prüfen müssen. Die originale Eintragungsurkunde geben wir Ihnen natürlich zu Ihren Unterlagen!

Für Marken, die nur in Deutschland verwendet werden sollen, erfolgt die Anmeldung in der Regel beim DPMA, die Amtsgebühren betragen für eine Laufzeit von 10 Jahren 290,- € für eine elektronische Anmeldung (so machen wir es) oder 300,- € (jeweils einschließlich drei Waren-/Dienstleistungsklassen, weitere Klassen kosten zusätzlich) für eine Anmeldung auf einem Papierformular.

Marken mit einem gewünschten europäischen Geltungsbereich werden beim Europäischen Markenamt in Alicante angemeldet. Die Gebühren dort betragen ebenfalls für eine Dauer von 10 Jahren 900,- € (elektronisch, Papier 1050,- €).

Marken mit einem größeren internationalen Geltungsbereich können bei der WIPO in Genf angemeldet werden. Die Preise dort differenzieren schon danach, ob eine Reproduktion in schwarz/weiß oder Farbe erfolgen soll.