Aufklärungspflicht des Maklers über Falschangaben seines Kunden

Der bei der Beurkundung des Hauptvertrags anwesende Makler, für den im Wege des Vertrags zugunsten Dritter ein eigener Provisionsanspruch gegen den Vertragsgegner seines Kunden begründet wird, ist dem Vertragsgegner nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. jetzt § 311 Abs. 2 BGB) zur Aufklärung verpflichtet, wenn er Kenntnis davon hat, dass sein Kunde bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss unrichtige Angaben über den Zustand des Vertragsgegenstandes (hier: Hausbockbefall einer alten Jugendstilvilla) macht.

BGH
Urteil vom 22. September 2005
Az.: III ZR 295/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten

Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.

BGH
Beschluss vom 15. Juli 2005
Az.: GSZ 1/04

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Zulässige Registrierung einer Namens-Domain für Kunden

Das Namensrecht ist als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zwar nicht übertragbar sei . Es ist es jedoch möglich, einem anderen durch schuldrechtlichen Vertrag  ohne dingliche Wirkung  die Ausübung des Namens zu gestatten. Bei einem solchen Gestattungsvertrag wird der Berechtigte nicht Inhaber des Namensrechts, er kann aber zur Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt werden (vgl. BGH NJW 1993, 918) und sich dann gegenüber Dritten auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts berufen (BGH NJW 1993, 2236). Der Umfang der Gestattung richtet sich in einem solchen Fall nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem angemeldeten Domaininhaber und dem Namensträger. Die Gestattung ist dann im Verhältnis zu namensgleichen Dritten nicht zu beanstanden, wenn sie treuhänderisch gebunden ist und ausgeübt wird.

OLG Hamm
Urteil vom 25. April 2005
Az.: 13 U 15/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des OLG Hamm nachlesen.

Unwirksame „Darlehensabrede“ bei Hin- und Herzahlung eines Bareinlagebetrages

Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die "Herzahlung" als "Darlehen" bezeichnet wird; eine entsprechende "Darlehensabrede" ist unwirksam.
Mit der Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGHZ 153, 107).

BGH
Urteil vom 21. November 2005
Az.: II ZR 140/04

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Schadensersatzansprüche eines Schiedsrichters im Wettkampfsport

Während der Sportler selbst an dem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, nämlich um des Sieges willen oder aus Freude an der sportlichen Betätigung teilnimmt, handelt der ehrenamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie fremdnützig und ermöglicht erst die wettkampfmäßige Austragung des Turniers. Ein Wettkampf ohne den Einsatz des Schiedsrichters wäre nicht möglich. Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsausschluss.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04 – OLG Stuttgart, LG Ravensburg

„Auf hoher See …

… und vor deutschen Gerichten ist man immer in Gottes Hand." sagt der Volksmund.

Recht hat er.

Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter und nicht die Zivilkammer in voller Besetzung zu entscheiden.

OLG Oldenburg, 15. Zivilsenat, Beschluss, 15 W 21/05 vom  23.05.2005

Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat nicht dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter, sondern die Zivilkammer in voller Besetzung ohne den abgelehnten Richter zu entscheiden (gegen OLG Oldenburg, NJW-RR 2005, 931).

OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat,  Beschluss, 14 W 8/05 vom  01.07.2005

Irreführende Werbung mit „Gewinn-Auskunft“ unter 0190-Telefonnummer

Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.

Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte "Organisationsbeitrag" verwendet wird.

BGH
Urteil vom 9. Juni 2005
Az.: I ZR 279/02

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Zulässige Kündigung eines gewerblichen Mitglieds durch eBay

Eine ordnungsgemäße Kündigung eines gewerblichen Nutzers ist zulässig, wenn mit der Anmeldung eines neuen Accounts – z. B. durch die Ehefrau – eine bestehende Sperrung umgangen werden soll.

Voraussetzung dafür ist jedoch eine Anbmahnung.

Kammergericht
Urteil vom 5. August 2005
Az.: 13 U 4/05

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Erheblicher Sachmangel bei Gebraucht-Kfz und Verschleißteil

1. Haben die Vertragsparteien, wie hier, keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und liegt auch keine Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten Verwendung vor, so ist anhand der Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu prüfen, ob die Kaufsache von vertragswidriger Beschaffenheit ist oder nicht. Ein Sachmangel liegt hiernach vor, wenn das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder ihm ein Beschaffenheitsmerkmal fehlt, das bei einer Sache gleicher Art üblich ist und/oder das der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

2. Soweit es um das Merkmal der Beschaffenheit geht, die bei "Sachen der gleichen Art üblich ist", ist nicht von einem fabrikneuen Fahrzeug auszugehen. Vergleichsfahrzeug ist ein gebrauchtes Fahrzeug, das bauart- und typgleich ist und auch nach Alter und Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 01.09.2005
Az.: I-1 U 28/05

Das vollständige Urteil können Sie auf der Seite des OLG Düsseldorf nachlesen.