Fehlende Nachweise zur Bieterzuverlässigkeit können bis zur Ausschlusspflicht führen

1. Gemäß § 7 Nr. 4 VOL/A zulässigerweise geforderte, aber mit dem Angebot nicht abgegebene Nachweise zur Zuverlässigkeit eines Bieters führen dazu, dass dieses Angebot von der Wertung zwingend auszuschliessen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Auftraggeber sich insoweit ein Ausschlussermessen vorbehalten oder sich, gleich in welchem Stadium der Wertung, auf diesen Ausschlussgrund berufen hat.

2. Ein dem Auftraggeber nach dem Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 2a VOL/A zustehendes Ausschlussermessen wird jedenfalls dann regelmäßig auf Null reduziert sein, wenn Erklärungsdefizite eines Angebots für die Position eines Bieters im Wettbewerb von Belang sind.

3. Die Rechtskraft einer Vergabenachprüfungsentscheidung, die als Vorfrage das Angebot des damaligen Antragstellers als vollständig behandelt hat, steht der nachträglichen Feststellung der Unvollständigkeit dieses Angebots nicht entgegen.

 
OLG Dresden
Beschluss vom 17.10.2006
WVerg 0015/06

Krankenversicherung der Studenten bei zweitem Bildungsweg

Das SG Dortmund hat entschieden, dass Studenten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erlangen, auch nach Vollendung des 30.Lebensjahres der Krankenversicherung der Studenten angehören können.

Das SG Dortmund hatte im Falle eines 31-jährigen Studenten der Fachhochschule Gelsenkirchen, der nach Hauptschulabschluss, Ausbildung zum KFZ-Elektriker, fünfjähriger Berufspraxis und dreijährigem Besuch des Westfalenkollegs Dortmund sein Studium der Versorgungs- und Entsorgungstechnik aufnahm, zu entscheiden.

Die Vereinigte Innungskrankenkasse Westfalen (IKK) in Dortmund lehnte es ab, ihr Mitglied über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus in der günstigen Krankenversicherung der Studenten zu führen. Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung im zweiten Bildungsweg komme nicht in Betracht, weil der Versicherte nach der Gesellenprüfung mehrere Jahre gearbeitet und erst nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses den zum Abitur führenden Schulbesuch aufgenommen habe. Mit seiner Klage machte der Student geltend, er habe sich erst nach der betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen zum Schulbesuch und anschließenden Studium entschlossen. Ohne den nachträglichen Schulbesuch habe er nicht studieren können.

Das SG Dortmund verurteilte die IKK, den Kläger für drei weitere Jahre als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten zu führen.

Die 30-Jahresgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V verlängere sich um die Zeit des Kollegbesuches zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung. Es gehe nicht an, dem Kläger entgegenzuhalten, dass er sein Abitur nicht zügig erworben habe. Bei dem im Sozialgesetzbuch als Ausnahmetatbestand genannten zweiten Bildungsweg werde regelmäßig vorherige Berufspraxis erwartet. Da die dreijährige Schulzeit den Kläger gehindert habe, noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres die Regelstudienzeit zu absolvieren, verlängere sich entsprechend seine Pflichtversicherung.

SG Dortmund
Urteil vom 23.0.2007
Az.: S 40 KR 179/05

 
Pressemitteilung des SG Dortmund vom 2. März 2007

Vertragsarztrecht – Werbeprämien für den Erwerb von Medizinprodukten

UWG § 3, UWG § 4 Nr. 1

Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die Wettbewerbswidrigkeit
des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden aufgrund des gewandelten Verbraucherleitbilds
nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen
sonstiger die Unlauterkeit begründender Umstände voraus.

Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen
bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmitteln).

BGH
Urteil vom 06.07.2006
Az.: I ZR 145/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs wird hierzu wie folgt ausgeführt:

Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit der Werbeaktion eines Augenoptik-Filialisten zu entscheiden, der seine Kunden in einem im Jahre 2002 verteilten Werbefaltblatt mit dem Titel „Kunden werben Kunden“ dazu aufgefordert hatte, neue Kunden für Gleitsichtgläser zu werben. Im Erfolgsfall konnte der Werber bei einem Auftragswert von mindestens 100,– € eine von 6 Werbeprämien auswählen, bei denen es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Wasserkocher, Fieberthermometer, Reisesets u. a. im Wert von jeweils ca. 30,– € handelte. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Laienwerbung und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Werbung nicht schon deshalb als unlauter angesehen, weil – wie das Berufungsgericht angenommen hatte – wegen des nicht unerheblichen Anreizes einer Prämie im Wert von ca. 30 € und des geringen Werbeaufwands des werbenden Laien die Gefahr bestehe, dass dieser seine persönlichen Beziehungen zu den von ihm angesprochenen Personen, bei denen es sich vor allem um Verwandte, Freunde und Bekannte handele, missbrauche und die Umworbenen ihre Entscheidung nicht nach sachgerechten Gründen träfen. An den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben der früheren Rechtsprechung kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, nachdem infolge des gewandelten Verbraucherleitbilds und nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes sachfremde Zuwendungen vom Gesetzgeber nicht mehr so streng beurteilt werden. Der Einsatz von werbenden Laien ist danach im allgemeinen nicht zu beanstanden, sondern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden. Ein solcher die Unlauterkeit begründender Umstand besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall darin, dass sich die Werbeaktion der Beklagten auf Gleitsichtgläser bezieht, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt, die den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen. Nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben unzulässig. Diese auch bei der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachtende Wertung führt dazu, dass die Werbeaktion der Beklagten eine unangemessene unsachliche Einflußnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstellt und damit als unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG zu verbieten ist.

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Kein Befunderhebungsfehler des Arztes aufgrund Nichteinholung einer zweiten Meinung

BGB § 823 Aa

Ein Diagnosefehler (hier: eines Pathologen) wird nicht bereits deshalb zum Befunderhebungsfehler, weil der Arzt es unterlassen hat, die Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes durch Einholung einer zweiten Meinung zu überprüfen.

BGH
Urteil vom 9. Januar 2007
Az.: VI ZR 59/06 – OLG Köln LG Köln

Die vollständige Entscheidung hierzu können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen. 

Arzthaftungsprozess – Behandlungs- und Aufklärungsfehler – Angabe in der Berufungsbegründung

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4

Ist im Arzthaftungsprozess die auf einen Behandlungs- sowie einen Aufklärungsfehler gestützte Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen worden, so muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, ob das Urteil hinsichtlich beider Fehler angegriffen wird.

BGH
Urteil vom 5. Dezember 2006
Az.: VI ZR 228/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Arzthaftung – Aufklärungsfehler bei Übertragung der Risikoaufklärung auf nachgeordneten Arzt

BGB § 823 Abs. 1 Dd

Der Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollieren.

 
Kein unbedingter Vertrauensschutz des Chefarztes bei Delegation der Aufklärung auf untergeordneten Arzt

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld von dem Chefarzt einer chirurgischen Klinik. Dieser führte bei ihr eine Divertikeloperation am Zwölffingerdarm durch. Infolge einer Nahtinsuffizienz kam es danach zu einer schweren Bauchfellentzündung und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Ein Behandlungsfehler ließ sich nicht feststellen. Die Klägerin behauptet, über das mit der Operation verbundene Risiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung nicht aufgeklärt worden zu sein. In Kenntnis dieses Risikos hätte sie nicht in die Operation eingewilligt. Das Aufklärungsgespräch hatte der Chefarzt nicht selbst durchgeführt, sondern einem Stationsarzt übertragen.

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin vor dem Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt eine Haftung des Chefarztes deshalb nicht in Betracht, weil ihm ein etwaiger Aufklärungsfehler des Stationsarztes jedenfalls nicht zuzurechnen sei.

Der u. a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts eine Entlastung des Chefarztes von etwaigen Aufklärungsfehlern des aufklärenden Arztes nicht tragen. Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der nicht selbst aufklärende Operateur sich darauf verlassen kann, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die hiernach bestehenden Kontrollpflichten gelten in noch stärkerem Maß, wenn der Operateur zugleich Chefarzt und deshalb für die ordnungsgemäße Organisation der Aufklärung im Krankenhaus verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall muss der operierende Chefarzt darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und die Befolgung seiner Anweisungen zu kontrollieren. Hierzu fehlt bisher jeglicher Vortrag.

BGH
Urteil vom 7. November 2006
Az.: VI ZR 206/05

Die vollständige Entscheidung hierzu können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen. 

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung eines Arztes

Arztrecht – Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung: Formelle Erfordernisse zählen

1. Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt.

2. Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt, dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition nicht begründet ist, der Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten Gebührenposition (teilweise) entsprochen werden könnte.

3. Zur selbständigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben einer Operation an der Halswirbelsäule.

BGH
Urteil vom 21.12.2006
Az.: III ZR 117/06

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen. 

Aufklärungspflicht bei neuen ärztlichen Behandlungsmethoden

 
Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklagenach Robodoc-Operation

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung. Im September 1995 implantierte der Beklagte zu 3 der Klägerin mit Hilfe eines computerunterstützten Fräsverfahrens (Robodoc) eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese. Bei der Operation wurde ein Nerv der Klägerin geschädigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.

Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie im Streitfall (1995) – relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.

Hiernach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf noch nicht allgemein bekannte Risiken bedurft, der der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt wurde. Dieser Aufklärungsmangel wirkt sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch nicht aus, weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen Methode anhaftendes Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgeklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Patient nämlich nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über das er aufgeklärt worden ist.

BGH
Urteil vom 13.06.2006
Az.: VI ZR 323/04

Die vollständige Entscheidung hierzu können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen. 

 

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

GKV-Reform: Das kommt auf Vertragsärzte zu

Der Bundesrat hat am 16. Februar 2007 dem vom Bundestag am 2. Februar 2007 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) zugestimmt. Damit ist der Weg frei für das Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. April 2007. Die für Vertragsärzte wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes fassen wir nachfolgend zusammen.

GKV-Honorar

Zum 1. Januar 2009 wird es eine regionale Gebührenordnung in Euro geben. Die einzelnen Schritte bis zu dieser Euro-Gebührenordnung sehen folgendermaßen aus:

Bis zum 31. Oktober 2007 ist auf der Grundlage des derzeitigen EBM ein neuer Einheitlicher Bewertungsmaßstab zu entwickeln. Dieser gilt dann ab 1. Januar 2008. In diesem neuen EBM sollen die hausärztlichen Leistungen überwiegend pauschaliert werden. Für besonders förderungswürdige Leistungen, zum Beispiel Hausbesuche, soll es eine Einzelleistungsvergütung geben können; auch Qualitätszuschläge sind möglich.

Bis zum 31. August 2008 wird auf Bundesebene ein sogenannter Orientierungspunktwert vereinbart. Basis dieses Punktwertes sind die Gesamtvergütung der Krankenkassen und die voraussichtliche Leistungsmenge in Punkten im Jahre 2008.

Dieser Orientierungspunktwert ist bis zum 15. November 2008 in den regionalen KVen unter Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur anzupassen. Aus den regional vereinbarten Punktwerten und der Leistungsbewertung im EBM wird dann für jede einzelne Leistung die ab 1. Januar 2009 geltende regionale Euro-Gebührenordnung entwickelt. Ab 2010 soll es Zuschläge auf den Punktwert bei Unterversorgung und Abschläge bei Überversorgung geben.

Die Krankenkassen zahlen auch ab 2009 weiterhin eine Gesamtvergütung. Neu ist jedoch, dass diese Gesamtvergütung künftig an die Morbidität angepasst wird. Mit anderen Worten: Bei zusätzlichem Behandlungsbedarf, beispielsweise einer Grippewelle, müssen die Krankenkassen die Mehrleistungen bezahlen. Auch die Entwicklung der Investitions- und Betriebskosten in Arztpraxen sind zu berücksichtigen. Die Anpassung der Gesamtvergütung an die Entwicklung der Beitragseinnahmen entfällt.

Für den einzelnen Arzt gibt es aber auch weiterhin ein Budget als Instrument der Mengenbegrenzung.

Ab 2009 erfolgt die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen arztbezogener Regelleistungsvolumina. Nur bis zur Höhe dieser Regelleistungsvolumina werden die Leistungen mit den in der Gebührenordnung enthaltenen Euro-Beträgen vergütet. Darüber hinausgehende Leistungen werden abgestaffelt. 

PKV-Honorar

Der bisherige Standardtarif der PKV wird zum 1. Januar 2009 abgelöst durch einen Basistarif, der sich am Leistungskatalog der GKV orientiert und den jeder Privatversicherer anbieten muss. Wie beim Standardtarif gelten Höchstsätze für die GOÄ-Abrechnung, von denen aber durch Vereinbarung zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgewichen werden kann. Um zu verhindern, dass Ärzte eine Abrechnung nach dem Basistarif ablehnen, erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen den Sicherstellungsauftrag für diesen Basistarif. Möglicherweise erfolgt auch die Abrechnung über die KV.

Impfungen

Impfungen sind derzeit freiwillige Satzungsleistungen der Kassen. Jede Kasse konnte deshalb bisher frei entscheiden, ob und gegebenenfalls wann die Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) in eine regionale Impfvereinbarung mit der KV übernommen werden. Künftig müssen die Krankenkassen die von der STIKO empfohlenen Impfungen als Pflichtleistung bezahlen.

Arzneimittelversorgung

Neu eingeführt wird ein Zweitmeinungsverfahren bei der Verordnung von kostenintensiven Arzneimitteln und Arzneimitteln mit hohem Risikopotenzial. Derartige Arzneimittel soll der behandelnde Arzt künftig nur in Abstimmung mit fachlich besonders qualifizierten Ärzten verordnen können.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Versicherte künftig einen Anspruch auf Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien.

Fazit

Ohne Budgets kommt auch diese Gesundheitsreform nicht aus. Allerdings wird das Honorar durch die Euro-Gebührenordnung kalkulierbarer. Positiv ist auch, dass die Krankenkassen künftig die morbiditätsbedingten Mehrausgaben übernehmen müssen, und zwar unabhängig von der Entwicklung der Einnahmen. Die Auswirkungen auf das PKV-Honorar werden im Wesentlichen davon abhängen, wie viele Privatversicherte in den Basistarif wechseln werden.

 

Dies ist eine Information der Zeitschrift "Abrechnung aktuell".

Quelle: www.iww.de