Unfall- und Verkehrsnotruf

Bereitschaftsnummer

Erste anwaltliche Hilfe im Falle eines Unfalls oder einer Verkehrskontrolle

  1. erreichbar an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 7 und 22 Uhr
    unter der Rufnummer 0371 856459
  2. erste Verhaltenstipps zum Verhalten an der Unfallstelle bzw. bei der Verkehrskontrolle
  3. erste kurze Rechtsberatung und Vereinbarung der weiteren Vorgehensweise Besprechungstermin bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin bis zum Ablauf den folgenden Arbeitstages
  4. Absprache des zu zahlenden Honorars

Diese Informationen können Sie sich über die Schaltflächen oben rechts ausdrucken und ins Auto legen oder als pdf herunterladen. Dann haben Sie die Rufnummer immer parat.

Keine vorschnelle Klage gegen Versicherung nach Verkehrsunfall

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen darf sich der gegnerische Haftpflichtversicherer vier bis sechs Wochen Zeit nehmen um einen durchschnittlichen Schadensfall zu prüfen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt, weil dieser die gegnerische Versicherung bereits dreieinhalb Wochen nach dem Unfall auf Zahlung der Schadenssumme verklagt hatte. Die Versicherung hatte bereits einen Teil gezahlt. Der Rest wurde kurze Zeit später überwiesen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007, Az.: I-1 W 23/07

Der Volltext kann auf den Seiten des OLG Düsseldorf nachgelesen werden.

 

Keine Priorität des Namensgleichen für Domain

Die sowieso schon fragwürdige Aufweichung des Prioritätsprinzips bei Namensgleichen wegen überragender Bekanntheit (shell.de, krupp.de) durch den BGH hat das OLG Stuttgart jetzt noch weiter aufgeweicht. Auch eine deutlich größere wirtschaftliche Bedeutung soll schon ausreichen, eine überragende Bekanntheit sei nicht erforderlich. Schlußendlich hat das Gericht dann doch Angst vor der eigenen Courage bekommen. Die Revision wurde trotz des erkennbaren Widerspruchs zur BGH-Rechtsprechung nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln soll.

 

Die Leitsätze aus Stuttgart:

1. Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entsprechen kann (hier: Unternehmensgruppe).

2. Die Grundsätze der Prioritätsregel müssen bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit zurücktreten, sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist (im Anschluss an BGH NJW 2002, 2031).

OLG Stuttgart Urteil vom 26.7.2007, 7 U 55/07,  die Entscheidung kann auf den Seiten der Justiz BW nachgelesen werden.

Mithaftung des GmbH Geschäftsführers als Verbraucherkredit

Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann entsprechende Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Januar 1997 – XI ZR 251/95, WM 1997, 663).

BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – XI ZR 208/06 – OLG Düsseldorf- LG Duisburg; das Urteil kann auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden (pdf)

Verantwortung von Hosting und Accessprovidern

Neue Akzente setzen das Landgericht Köln und das Landgericht Düsseldorf (Update am 24.1.2008: die Entscheidung ist vom OLG Düsseldorf am 15.1.2008 unter dem AZ I-20 U 95/07 aufgehoben worden, der Text dazu wird nachgreicht, wenn er verfügbar wird) für die Verantwortlichkeit von Access- und Hostingprovidern.

Beide sollen verpflichtet sein, Rechteinhabern die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu erleichtern bzw. überhaupt erst zu ermöglichen.

Im Fall des LG Köln hatte ein Kunde eines Accessproviders über eine Tauschbörse ein Musikstück zum Download angeboten, das Landgericht Düsseldorf mußte sich mit einem im Usenet bereitgestellten ebensolchen Musikstück auseinandersetzen. 

Das Landgericht Köln hat jetzt einen Accessprovider verurteilt, weil er trotz eines Hinweises des Rechteinhabers auf eine ganz konkret bezeichnete Rechtsverletzung die IP seines Kunden gelöscht hatte, auf den der Anschluß angemeldet war. Der Provider müsse die Löschung der IP unterlassen, wie ausführlich begründet wird. Weitere für Urheberrechtsverletzungen mögliche und typische Haftungsfolgen wie strafrechtliche Verantwortung oder Haftung auf Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung waren nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich zugelassen. Das letzte Wort scheint daher noch nicht gesprochen. Vermutlich wird der Beklagte (aus den Gründen kann man annehmen, daß es sich um "t-online" handelt) die Entscheidung überprüfen lassen

 Landgericht Köln, Urteil vom 12.9.2007, Az. 28 O 339/07, das Urteil kann auf den Seiten von jurpc im Volltext nachlesen.

Dem Landgericht Düssel war ein Fall vorgelegt worden, in dem ein Rechteinhaber einen Betreiber eines Usenet-Servers auf eine dort rechtswidrig zum Download gespeicherte Datei zur Löschung dieser Datei aufgefordert hatte. Das Landgericht hat die Verteidigung des Providers nicht akzeptiert, es handele sich nur um eine aus technischen Gründen vorübergehende Zwischenspeicherung. Er sei zur Löschung verpflichtet. Auch hier waren weitere für Urheberrechtsverletzungen mögliche und typische Haftungsfolgen wie strafrechtliche Verantwortung oder Haftung auf Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

 Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.5.2007, Az. 12 O 151/07, auch dieses Urteil kann auf den Seiten von jurpc im Volltext nachgelesen werden. 

Auflösung des Gewinnspiels

Hätten Sie's gewußt?

 

 1.      Welche Promille-Grenze gilt in
Deutschland?
 0,5 Promille Alkohol im Blut (bzw. 0,25 Promille in der Atemluft) gemäß § 24a StVG
 2.      Gilt die Promillegrenze auch für
Fahranfänger und unter 21jährige?
 nein, gemäß § 24c StVG gilt hier absolutes Alkoholverbot
 3.      Wann verjährt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wenn Alkohol im
Spiel war?
 nach 6 Monaten gemäß § 31 Absatz 2 Nr. 4 OWiG
 4.      Wodurch wird die Verjährung
unterbrochen?
  behördeninterne Anordnung der Versendung gemäß § 33 Satz 1 Absatz 1 Nr. 1 OWiG
 5.      Gibt es in Sachsen den Führerschein
mit 17?
 ja, gemäß § 48a FeV (Fahrerlaubnisverordnung)
 6.      Wie viele Punkte darf ich haben, um als Begleiter eines 17jährigen zu fungieren?  3 Punkte gemäß § 48a; Absatz 5 Nr. 3 FeV
 7.      Welche Promillegrenze gilt für den Begleiter eines 17jährigen?  0,5 PromilleAlkohol im Blut bzw. 0,25 Promille in der Atemluft gemäß § 48a Absatz 6 Nr. 1 FeV

 

 

Und das sind die Gewinner:

Ein Model eines neuen Renault Laguna, eine Warnweste und einen Wörterbuch für den Anwaltsbesuch

Image 

hat gewonnen: S. Rupf, 09212 Limbach-Oberfrohna

 

 eine Warnweste und einen Wörterbuch für den Anwaltsbesuch

Image 

haben gewonnen: S. Domaratius,  09243 Niederfrohna;T. Schloske, 09212 Limbach-Oberfrohna; B. Steinbock, 09112 Chemnitz; J. Laskowski, 09119 Chemnitz 

Die Gewinne werden von uns  zugeschickt.

 Herzlichen Glückwunsch! 

Kein Ausschluss der Garantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

Der BGH hat mit Urteil vom 17.10.2007 entschieden, dass die Reparaturkostengarantie für einen Gebrauchtwagen durch eine vorformulierte Vertragsklausel nicht generell für den Fall ausgeschlossen werden kann, dass der Kunde die im Vertrag vorgeschriebenen Inspektionen versäumt. Es ist der Beweis erforderlich, dass der Mangel auf der versäumten Inspektion beruht.

 
Der Volltext ist auf den Seiten des Bundesgerichtshofes abrufbar, siehe auch die Pressemitteilung Nr. 147/07

Kostenlose Kurzberatung bei Renault

Die Schneider Gruppe GmbH Schwarz Anwälte bietet aus Anlaß der Vorstellung des neuen Renault Laguna allen Interessenten

am 20.10.2007, von 10 Uhr bis 13 Uhr im Autohaus der Die Schneider Gruppe GmbH, Haardt 2, 09247 Chemnitz-Röhrsdorf

eine kostenlose Kurzberatung im Verkehrsrecht.

Unfall mit Leasingwagen

Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kfz ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.

BGH, Urteil vom 10. 07. 2007, VI ZR 199/06. Der Volltext kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.

Doreen Zimmer

Rechtsanwältin, Partnerin

in Chemnitz und Lichtenstein

Image

 

Geburtstag:

04.05.1979

Geburtsort:

Zschopau

Staatsangehörigkeit:

deutsch

Schulbildung:

September 1985 bis Juli 1992 Polytechnische Oberschule „Ernst Schneller“ in Börnichen und Waldkirchen

September 1992 bis Juli 1997, Gymnasium Zschopau, Abschluß: Abitur

Studium:

Oktober 1998 bis Januar 2004, TU Dresden

Juristische Fakultät, 1. juristisches Staatsexamen

beruflicher Werdegang:

Mai 2004 bis Mai 2006, Vorbereitungsdienst

bei dem Oberlandesgericht Dresden,

Stammdienststelle Landgericht Chemnitz;

Stationen:

Landgericht Chemnitz, Kammer für

Bankrecht;

Staatsanwaltschaft Chemnitz, Abteilung für;

Wirtschaftsstrafsachen und Sitzungsdienst;

Verwaltungsgericht Chemnitz, Kammer für

Bau- und Polizeirecht

Schwarz & Steinert, Rechtsanwälte, Dresden

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in

Kiew/ Ukraine

November 2006 bis August 2007

angestellte Assessorin bzw. Rechtsanwältin bei Dietze & Partner in Olbernhau und Zschopau

seit Oktober 2007

selbständige Rechtsanwältin f. Strafrecht, Verkehrsrecht und Ausländerrecht, freie Mitarbeiterin bei Schwarz Rechtsanwälte

seit Mai 2008

Partnerin bei Schwarz Rechtsanwälte

weitere Tätigkeiten:

August 1997 bis Juli 2000

verschiedene Nebentätigkeiten und Praktika

in Supermärkten und Krankenhäusern 

August 2000 bis Oktober 2006

Juristische Mitarbeiterin bei Schwarz &

Steinert, Rechtsanwälte in Chemnitz,

Dresden und Lichtenstein

seit 01. März 2008

Mitglied bei Weisser Ring e.V

April/Mai 2008

Teammitglied des Group Study Exchange (Rotary

International) mit Südkorea

Fremdsprachen:

Englisch

Fremdsprachenkenntnisse:

Russisch, Französisch

Freizeit:

Sport (Lauf- und Radsport), reisen