Umlage der Wasserkosten – nach Verbrauch oder Fläche

Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.

Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäß § 556 a Abs. 1, S. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 188/07

Der Volltext des Urteils kann auf den Seiten  des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.

 

Folgen von vom Versicherungsagenten nicht in Antrag aufgenommenen Gesundheitsangaben

Danach kann der Versicherer allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der Versicherungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser seinerseits  substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und  damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls – im Regelfall durch die Aussage seines Agenten – zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat (BGHZ 107, 322, 325). Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden  (§§ 43 Nr. 1 VVG a.F., 166 Abs. 1 BGB),  auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2008, Az: IV ZR 270/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

 

Übertragungsform für GbR Anteil bei Beteiligung an GmbH

Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht schlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG. Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist dies jedenfalls zu verneinen, wenn die Schutzzwecke der Formvorschrift nicht berührt sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2008, Az: II ZR 312/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

  

Vorrang tariflicher Kündigungsfristen

Findet auf ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, sind darin enthaltene Kündigungsfristen maßgeblich, auch wenn sie kürzer sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die schon längere Zeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer längere Kündigungsfristen vorzusehen. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2008 – 2 AZR 21/07 –

Das Urteil ist noch nicht im Volltext erschienen, die Pressemitteilung finden Sie hier .  

Doreen Zimmer ist neue Partnerin!

ImageSchwarz Rechtsanwälte begrüßen ab dem 1. Mai 2008 Rechtsanwältin Doreen Zimmer als neue Sozia

Der Kanzlei schon seit ihrer Studienzeit und seit acht Jahren verbunden übernimmt Doreen Zimmer (28) ab dem 1. Mai neue Verantwortung in der Partnerschaft. Sie wird sich im Rahmen ihrer neuen Aufgabe vor allem der Stärkung der Lichtensteiner Niederlassung widmen und hier wie auch in Chemnitz besonders auf den Gebieten des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts als auch des Verkehrsrechts tätig sein.

Frau Zimmer stammt aus Zschopau, hat in Dresden Jura studiert und in Chemnitz das juristische Referendariat abgeleistet. Das zweite juristische Staatsexamen hat sie im Frühjahr 2006 absolviert und ist seit 2007 für die Kanzlei als Rechtsanwältin tätig. 

Rechtsanwalt Jörg Kummerlöw scheidet zum gleichen Zeitpunkt aus.

Nicht jede Rechtsschutzversicherung ist Anwalts Liebling

Sie haben die „Rechtsschutz"
… und wir den Ärger…

 …70% der Rechtsanwälte in Deutschland sind mit den Rechtsschutzversicherungen unzufrieden.
Das hat eine Umfrage ergeben, die das Wirtschaftsmagazin Capital in Zusammenarbeit mit dem Anwalt-Such-Service durchgeführt hat (Vorabmeldung zur Ausgabe 10/07).

Häufigster Kritikpunkt ist hierbei der Unwillen der Rechtsschutzversicherer, die ihr obliegenden Leistungen – Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung überhaupt zu erbringen oder erheblich einzusparen. Auch wir haben wiederholt die Erfahrung gemacht, dass dieses Verhalten der Versicherer die eigentliche Arbeit der Anwälte, die Durchsetzung der Rechte der Mandanten, erheblich behindert. Oftmals erklärt sich der Versicherer erst nach zähen Verhandlungen und mehrmaligem Auffordern bereit, seiner Pflicht zum Deckungsschutz nachzukommen. Einen besonders krassen Fall, in dem das Verhalten des Rechtsschutzversicherers dem Versicherungsnehmer einen Schaden zugefügt hat,  hatte vor einiger Zeit das Sächsische Landesarbeitsgericht zu entscheiden .

Den Service einer kostenlosen Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung können wir in Zukunft nur noch eingeschränkt anbieten, weil wir von Ihnen in der Regel beauftragt sind, das eigentliche Rechtsproblem und nicht Ihr Versicherungsproblem zu lösen.

Wir übernehmen daher nach wie vor das erste Anschreiben (Deckungsschutzanfrage). Verweigert diese hierauf die Zahlung oder fordert Sie weitere Unterlagen zur Prüfung an, sind wir darauf angewiesen, dass Sie als Mandant den weiteren Schriftwechsel mit der Versicherung entweder selbst führen oder uns zusätzlich zum eigentlichen Mandat beauftragen. Diese Tätigkeit ist dann genau so wie die eigentliche Mandatsbearbeitung kostenpflichtig. Diese Kosten werden von den Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen.

Die beste Alternative ist es, bereits vor dem Gang zum Anwalt die Rechtsschutzversicherung ins Boot zu holen. Wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Versicherungsvertreter. Denn er ist im Gegensatz zum Anwalt dafür zuständig, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht gegenüber ihnen als Versicherungsnehmer auch erfüllt. Im Idealfall legen Sie also dem Anwalt bei Beauftragung die Deckungsschutzzusage des Versicherers vor. So helfen Sie sich und uns, damit wir Ihnen schnell und ohne Umwege über Streitigkeiten mit dem Versicherer in der Sache helfen können.

Tip: Weitere Informationen zum Regulierungsverhalten vieler Rechtsschutzversicherer erhalten Sie im Internet unter www.rsv-blog.de .

Fallbeispiel:

 

Der Kläger hatte eine Änderungskündigung erhalten, die unter anderem folgende Passage enthielt:

 

„Sollten wir innerhalb von drei Wochen Ihrerseits keine Rückäußerung zur Änderungskündigung erhalten, gilt das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin (Datum) als beendet.“

 

Dem Kläger war nach seinen Angaben in einem ersten (noch rechtzeitigen) Telefonat mit seiner Rechtsschutzversicherung (RSV) der Rat erteilt worden, dass er trotz Änderungskündigung erstmal die Vergleichsgespräche abwarten solle und erst wenn er eine “ordentliche Kündigung” in der Hand halte, würde die RSV die Kosten eines Anwalts tragen. Auf die Frist des § 4 KSchG sei er nicht hingewiesen worden.

 

Er verhandelte darauf mit seinem Arbeitgeber – ergebnislos.

Er hat dann Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG beantragt.

 

Das Gericht hat die Klage aber nicht mehr zugelassen, weil der Arbeitgeber den Kläger weder durch die Verhandlungen noch durch den oben zitierten Satz von einer rechtzeitigen Kündigungsschutzklage abgehalten haben.

 

Zur Rechtsschutzversicherung sagte das Gericht, dass von einem Mitarbeiter einer RSV nicht erwartet werden könne, dass er den Versicherten über die Drei-Wochen-Frist belehre. Einer RSV obliege gerade nicht die Beratung. Die Mitarbeiter der RSV dürften selbst keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen.

 

Der Kläger hatte damit seinen Arbeitsplatz endgültig verloren.

 

Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24.09.2007, Az.: 4 Ta 167/07 (5)

 

 

Unternehmereigenschaft eines ebay Verkäufers

Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist. Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit, aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung wesentliche Bedeutung zukommt.

 Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss 6  W  66/07vom 04.07.2007, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Folgen einer falschen Angabe zu Unfallschäden bei Kfz-Kauf

a) Zur Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.

b) Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2).

BGH,  Urteil vom 12.3.2008, Az: VIII ZR 253/05, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Einheitliches Geschäft bei Inzahlungnahme Gebrauchtwagen

Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

BGH Urteil vom 20.2.2008, Az: VIII ZR 334/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.