Folgen von vom Versicherungsagenten nicht in Antrag aufgenommenen Gesundheitsangaben

Danach kann der Versicherer allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der Versicherungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser seinerseits  substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und  damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls – im Regelfall durch die Aussage seines Agenten – zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat (BGHZ 107, 322, 325). Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden  (§§ 43 Nr. 1 VVG a.F., 166 Abs. 1 BGB),  auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2008, Az: IV ZR 270/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.