Wer hätte gedacht …

… daß ein und dasselbe Gericht in ein und demselben Verfahren über die Prozeßkostenhilfe (PKH) mal so und mal so entscheidet?

Dieses Kunststück ist jetzt dem Kammergericht Berlin gelungen, das zunächst eine von einer Partei in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin abgelehnte PKH im Beschwerdeverfahren zugesprochen hatte.

 Dann stellte sich im Klageverfahren sicher zur Freude der Partei heraus, daß nicht nur die Aussichten gut waren, sie gewann den Prozeß sogar. Das gefiel wieder dem Kläger nicht, dessen Klage abgewiesen worden war. Er ging in Berufung.

 Frohen Mutes beantragte die Partein nunmehr PKH für die zweite Instanz. Eigentlich ein „Selbstläufer“ sollte man denken. Erste Instanz gewonnen (immerhin hat ein Gericht vollen Erfolg zugesprochen und dann noch das Gesetz auf seiner Seite: “ In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.“ So steht es unmißverständlich in § 119 Abs. 1, Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Es gäbe diesen Beitrag nicht, wenn nicht das Unerwartete eingetreten wäre. Das nun für die Gewährung der PKH wieder zuständige Kammergericht lehnte die Gewährung mangels ausreichender Erfolgsaussichten ab!

Erst das Bundesverfassungsgericht konnte der fassungslosen Partei wenigstens die Chance eröffnen, sich in der Berufungsinstanz verteidigen zu können. Ein Argument lag auf der Hand, dazu muß man sicher nicht Jura studieren: „Zum anderen steht einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils insoweit entgegen, dass auch das Kammergericht selbst – allerdings in anderer Besetzung – in seinem Beschluss, durch den es dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt hatte,…“

 Und auch sonst kommt das KG wegen eines „klassischen“ Fehlers schlecht weg. Es hatte seine Entscheidung auf eine Überlegung gestützt, die bisher noch keine Partei und auch das Landgericht nicht gesehen hatte. Folglich hatte sich auch noch niemand dazu ausführlich geäußert. Jetzt muß das Kammergericht „nachsitzen“, es muß den Parteien noch Gelegenheit zur Äußerung zu seiner Überlegung geben, sagt das Bundesverfassungsgericht.

Gefährliche Tips der Stiftung Warentest

Wir haben die Redaktion der Zeitschrift „test“ in der Vergangenheit schon einige Male auf fehlerhafte Rechtstips hingewiesen. Einmal erhielten wir als Antwort, man könne ein Thema nicht in aller Breite erörtern.

Darf es dann aber wieder so gefährlich falsch sein wie im Heft  2/2010? Auf Seite 32 heißt es „Eine E-Mail ist … jedoch nicht rechtsverbindlich“.

Das ist falsch. Eine E-Mail ist genau so verbindlich wie eine mündliche Erklärung. Wo keine besondere Form vorgeschrieben ist, gilt eine E-Mail wie „das Wort“.

Vielleicht hatte man sagen wollen, eine E-Mail ist nicht sicher (rechtsverbindlich), weil es bei streitigen E-Mails erhebliche Beweisprobleme geben kann. Das wäre dann aber die Geschichte von Äpfeln und Birnen.

Informationstag Existenzgründer und Unternehmer, 6. März

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SchwarzAnwälte unterstützen Aktion des Landkreises Zwickauer Land und des Technologieorientierten Dienstleistungszentrums Lichtenstein GmbH

  Am 6 . März steht interessierten Existenzgründern und Unternehmern im TDL, Am Eichenwald 15, 09350 Lichtenstein, wieder eine Vielzahl von Fachberatern für kostenlose Kurzinformationen zur Verfügung. Neben einem  Programm von Kurzvorträgen (9 Uhr 30 bis 10 Uhr 50) sind auch von 10 Uhr 50 bis 13 Uhr individuelle Beratungen vorgesehen.

Unsere Rechtsanwältin Corny Weiß wird dabei vor allem für arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Fragen anzusprechen sein.

Weitere Einzelheiten in diesem Prospekt.

Anlegen der Schutzweste und Vorbereiten der Pistole sind Privatsache eines Polizisten

Sogenannte „Rüstzeiten“ stellen keinen Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts dar.

VG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2009, 11 K 3998/08, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.

Wesentlich großzügiger hat das Bundesarbeitsgericht für den Bereich des privaten Arbeitsrechts entschieden, wo eine uniforme Farbgebung und die Anbringung des Namens des Arbeitgebers dafür sprachen, daß damit nur dem Interesse des Arbeitgebers gedient wird.

Corny Weiß

Rechtsanwältin

in örtlicher Bürogemeinschaft

Schulbildung:

1983 – 1991 Kurt-Franke-OS Dittersdorf

1991 – 1992 Dr.Theodor-Neubauer EOS Chemnitz

1992 – 1995 Karl-Friedrich-Gauß Gymnasium Chemnitz, Abschluss: Abitur

1995  –1996 freiwilliges ökologisches Jahr,

Einsatzstellen: Kinderkurklinik Rauenstein, Gemeindeverwaltung Amtsberg

Studium:

1996 – 2004 Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich- Schiller-Universität Jena

Wahlfachgruppe: Jugendstrafrecht / Kriminologie

Seminar: Der Strafbare Versuch

Ablegung der Ersten Jurischen Staatsprüfung

beruflicher Werdegang:

01.05.04 – 30.03.06 Referendariat / Juristischer Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen, Landgericht Chemnitz

Zivilstation: Landgericht Chemnitz 7. Zivilkammer

Strafstation: Staatsanwaltschaft Chemnitz, Abteilung Wirtschaftskriminalität

Verwaltungsstation: Polizeipräsidium Chemnitz, Kommissariat 11 (Leben; Gesundheit; Mord)

Anwaltsstation: Bezner & Stute Rechtsanwaltsgesellschaft bR

Wahlstation: Staatsanwaltschaft Chemnitz, Abteilung Jugendstrafrecht

19.05.2006 Zweite Jurischen Staatsprüfung

08.11.2006 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen

seit 08.11.2006 Tätigkeit als Rechtsanwältin in den Schwerpunkten Familienrecht und Strafrecht

weitere Tätigkeiten:

seit 01.03.2009 Dozentin an der Fachhochschule Nordhessen, Studienzentrum Plauen

seit 24.07.2010 Familienmediatorin

Haftung der Hausverwaltung für Hausmeister

Eine Hausverwaltung kann für diskriminierende Äußerungen (hier: „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh … Schwarzafrikaner und Türken vermietet“) eines als „Verrichtungsgehilfe“ (mit der Durchführung einer Wohnungsbesichtigung) beauftragten Hausmeisters auf Schadensersatz haften.

Oberlandesgericht Köln, 24 U 51/09, Urteil vom 19.1.2010, nachzulesen im Volltext auf den Seiten des Gerichts.

Keine Schädigung der GmbH durch Alleingesellschafter

Der Allein- Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH kann „seine“ GmbH nur dann schädigen, wenn Interessen Dritter berührt werden, wie zum Beispiel bei den Kapitalerhaltungsvorschriften im GmbH-Gesetz. Bleibt die Wirkung einer Handlung in diesem Rahmen auf die Vermögenssphäre des Gesellschafters beschränkt, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter aus.

 BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 – II ZR 222/08, dessen Volltext auf den Seiten des BGH nachgelesen werden kann.

Verstärkung für Lichtenstein und Chemnitz

 

Rechtsanwältin Corny WeißRechtsanwältin Corny Weiß

verstärkt seit dem 1. Januar 2010 unser Team. Sie wird die Niederlassung in Lichtenstein leiten, aber auch für unsere Mandanten in Chemnitz da sein. Die gebürtige Erzgebirgerin hat schon während der Referendarausbildung mit unserer Partnerin Doreen Zimmer zusammengearbeitet.

Sie wird insbesondere für die Referate Strafverteidigung, Familie und Soziales zuständig sein. Daneben bearbeitet sie allgemeine Zivilsachen.

we – so das interne Kürzel – ist schon seit drei Jahren Anwältin und wechselt mit ihrem Eintritt bei uns als freie Mitarbeiterin aus einer Kanzlei in Reichenbach/Vogtland an einen Standort, der näher ihrem Wohnort liegt.[Nachtrag 1. Mai 2012] Rechtsanwältin Weiß ist seit 1. Mai 2012 in Bürogemeinschaft mit uns tätig. [/Nachtrag]

Nadine Ullmann

Nadine Ullmann ist schon seit Oktober 2009 für uns tätig. Nach der Rückkehr aus der Elternzeit hat sie sofort wieder – dieses Mal bei uns – eine Anstellung gefunden. Auch sie stammt aus dem Erzgebirge und wird uns in Chemnitz beim Forderungsinkasso und beim Markenmanagement unterstützen. [Nachtrag]Frau Nestler, geb. Ullmann, ist ausgeschieden. [/Nachtrag]

Ein Leben mit CARE – Arbeit für Menschen in Armut

Tomas Schwarz, der Fotos über seine Arbeit schon in der Kanzlei ausgestellt hatte und Pressesprecher von Care Deutschland Luxemburg e.V.  berichtet über seine Arbeit. Ein Anliegen, das wir nicht aus den Augen verlieren sollten.

Gerade arbeite ich an der Reisevorbereitung eines Trips nach Südafrika im Januar: Flüge koordinieren, Termine machen mit deutschen Stiftungen, unseren Projektpartnern vor Ort, Journalisten. Das Telefon läutet, eine Journalistin aus Rheinland-Pfalz ist dran. „Ich fliege im Januar mit anderen nach Ruanda. CARE arbeitet doch auch dort. Ich würde mir gern ein paar Projekte ansehen.“

Eine Mail kommt rein, eine von etwa 70 – 100 pro Tag. „… waren wir Ihnen dankbar, wenn Sie den Text zu Mikroversicherungen in Indien noch vor Weihnachten freigeben könnten.“ Heute ist der 18. Dezember, okay. Also noch vor Weihnachten. Dürre in Kenia 2006

Um halb elf hat der Vorsitzende von CARE Deutschland-Luxemburg zu einem Meeting eingeladen. Thema: Die nächste Plakataktion. Welcher Inhalt? Welche Message? Welches Motiv? Und dann meldet sich die Kanzlei meines Bruders und bittet um diesen Artikel. Mach‘ ich gern. Wirklich, mach‘ ich alles wirklich gern. Im Ernst.

Als ich meine Arbeit für die Hilfsorganisation CARE begann, reagierten alle meine Freunde so, als ob sie sich abgesprochen hätten: „Das ist doch wie für Dich geschaffen!“ Und es stimmt. Als Journalist hatte ich schon viel „von der Welt“ gesehen – dachte ich. Ob Reisen in die Vereinigten Staaten oder nach Usbekistan, in die Türkei oder nach Australien: immer hatte ich den Eindruck, ich hätte schon die ganze Welt gesehen. Aber weit gefehlt!

Die Ärmsten der Armen

Ein bestimmter Teil der Erde war mir irgendwie nie begegnet und ich ihm ebenso wenig. Das änderte sich schlagartig bei CARE. Eine der weltgrößten Organisationen, die sich der Bekämpfung der Armut verschrieben hat, war eine andere Adresse als alle meine bisherigen. Hier ging es nicht (mehr) um schnelle Nachrichten, um Schlagzeilen, um schicke Überschriften oder flotte Sprüche. Hier ging und geht es darum, den Ärmsten der Armen eine Lobby zu sein. Und von ihnen gibt es weit mehr als Reiche und Wohlhabende.

Wasserversorgung durch care Hier alle Projekte und Programme aufzuzeigen, an denen CARE Deutschland-Luxemburg arbeitet, würden den Rahmen der Kanzleizeitung sprengen. Deshalb will ich ein einziges Projekt beispielhaft  beschreiben. Fußball im Township: Eine WM der anderen Art

„Kick it!“

Wenn im kommenden Jahr in Südafrika die besten Fußballmannschaften aufeinander treffen, schaut die ganze Welt hin. Dabei wird wenige Kilometer entfernt auch gekickt, nicht nur während der WM. Jungs und Mädels treffen sich jede Woche in einem Township nahe Johannesburg. Angeboten werden sportliche Aktivitäten wie Fußball, Korb- und Volleyball sowie Leichtathletik. In den einzelnen Disziplinen bietet „Kick-It“ Trainingseinheiten an und organisiert Wettkämpfe und Turniere.

Ein begleitendes Betreuungsprogramm klärt darüber hinaus über die Gefahren von HIV und AIDS, aber auch über Drogenmissbrauch und Kriminalität auf. Ziel ist es, die Kinder und Jugendlichen durch Sport und Aufklärung mental und körperlich zu stärken. Dort können sie nicht nur Fußball spielen, sondern erfahren auch soziale Unterstützung und – Aufklärung. Zum Beispiel darüber, wie man AIDS verhindern kann. Oder darüber, wie ein Leben mit AIDS möglich ist. Ein von CARE Deutschland-Luxemburg unterstütztes Projekt in Südafrika, das „Kick it!“ heißt.

Dieses Projekt will sich jetzt eine deutsche Zeitungskorrespondentin ansehen. Das bereite ich gerade vor. Gleichzeitig will ich versuchen, auf dem Rückweg über Kigali, die Hauptstadt Ruandas, zurück zu fliegen. Mal sehen. Das Reisebüro hat schon Schweißperlen auf der Stirn. Im Flugzeug wäre Zeit, sich mit dem Plakatkonzept noch einmal intensiver zu beschäftigen. Und natürlich, die Berichte aus den beiden Ländern zu studieren. Damit ich weiß, was los ist, bevor ich ankomme.

Spendengelder für Reisen?

Immer wieder werde ich gefragt, ob das nicht zu viel Geld kostet: Nach Afrika fliegen zur AIDS-Bekämpfung, nach Indien für ein Mikroversicherungs–Projekt oder nach Bolivien, um eine Minderheit zu unterstützen bei der Verbesserung der Bildung. Gute Frage. Soll man eigentlich nicht mit einer Gegenfrage beantworten. Ich tu’s trotzdem: Was, wenn meine Kollegen und ich nicht hinflögen? Wenn wir nicht aus eigener Anschauung sähen, wie sich Projekte – mit Spendengeldern finanziert – entwickelten? Flüchtlingslager Dadaab - 250 000 Menschen

Wir müssen selbst sehen, was läuft, wie sich die Dinge entwickeln. Hinzu kommt: Unser Controller fährt in CARE-Projekte, um unsere Kolleginnen und Kollegen vor Ort zu schulen. Wie sie die Anforderungen der (institutionellen) Geldgeber erfüllen, worauf sie achten müssen. Damit wir – CARE Deutschland-Luxemburg – auch weiterhin als verlässliche Organisation eingeschätzt werden. Wie beim 1. Platz des Transparenzpreises im vergangenen Jahr.

Das Wichtigste kommunizieren

Wie war noch die Frage meines Bruders Heinz-Ulrich? „Kannst Du für unsere Kanzlei-Zeitung nicht mal kurz aufschreiben, was Du so schaffst für CARE?“ Kurz. Aufschreiben. Was ich so mache. Das hier ist ein Eindruck, der vielleicht etwas von meiner Arbeit vermittelt hat. Wer mehr wissen möchte: Auf unserer Homepage steht das Wichtigste von all dem, was wir tun: www.care.de. Achja: An Weihnachten und Neujahr heißt es, immer das Handy anlassen. Wenn eine Katastrophe irgendwo geschieht, ist mit Feiertagen Schluss. Aber wie gesagt: Die Arbeit ist wie für mich gemacht. Vor allem, weil ich sehe, was geschieht. Und, nicht zuletzt, wie vieles ein bisschen besser wird als vorher.

Tomas Schwarz, Bonn

Ein Junge trägt Mehl Die Bilder wurden von Tomas zur Verfügung gestellt. Weitere Eindrücke vermittelt er auf picasaweb.

Kollision mit offener Tür beim Einparken

Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen erscheint.

 Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 3.6.2009, Az. 3 U 211/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.