- Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus ist keine – der Form nach oder aufgrund des Inhalts – unsachliche Werbung.
- Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet es die ordnungsgemäße Berufsausübung.
- Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO geregelte Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen.
- Der Rechtsanwalt ist weder einfachrechtlich noch von Verfassungs wegen verpflichtet, seine Mandanten vor dem Vertragsschluss persönlich kennen zu lernen und den genauen Gegenstand des Mandats zu erfragen. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen untersagt nicht bereits den Abschluss des Anwaltsvertrags, sondern untersagt dem Rechtsanwalt „tätig (zu) werden“ (§ 3 Abs. 1 BORA).
- Der Gesetzgeber hat den Rechtsanwälten durch § 34 RVG im Bereich der außergerichtlichen Beratung den Preiswettbewerb eröffnet. Dem stellt sich ein Rechtsanwalt, der seine Beratungsleistungen ab einem bestimmten Preis anbietet und dem Markt überlässt, ob hierfür ein höherer Preis zu erzielen ist.
- Durch die Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus wird das Ansehen der Anwaltschaft nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Beschluß vom 19.2.2008 – 1 BvR 1886/06 – , dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.