Rechtsschutz gegen Abmahnungen des Vermieters

Ein Mieter kann weder Beseitigung noch Unterlassung einer Abmahnung durch den Vermieter verlangen, weil eine Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Ein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Abmahnung ist im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lässt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches herleiten. Eine Abmahnung hat nur die Wirkung dem Mieter sein vertragswidriges Verhalten vor Augen zu halten. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 139/07

Das Urteil kann im Volltext auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.