Vermieter darf Teil der Kaution bei Nachforderung einbehalten

Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietver-hältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderun-gen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Ab-rechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Ab-rechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

BGH
Urteil vom 18. Januar 2006
Az.: VIII ZR 71/05

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