Es geht das Vorurteil um, Juristen bedienten sich einer unverständlichen Sprache:
"Geht der Gegenstand eine Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und ist eine beschränkte Aufrechterhaltung unter Einfügung einer entsprechenden Erklärung – eines Discaimers – möglich, so dient es der Rechtssicherheit, wenn der Disclaimer erläutert, in welchem Zusammenhang das ursprünglich nicht offenbarte Merkmal mit anderen Merkmalen steht, die ursprünglich offenbart sind, so dass deutlich wird, in welchem Umfang das Patent durch die Aufnahme des Disclaimers beschränkt wird."
Bundespatentgericht vom 17.8.2005. 20 W (pat) 307/05
Das ist nicht nur unverständlich, sonder auch schlechtes Deutsch, ziemlich schlecht sogar. hus