Bei Insolvenz innerhalb eines Jahres nach Rückzahlung an den Gesellschafter haftet dieser zwingend

Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigen-kapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich ver-mutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).

BGH
Urteil vom 30. Januar 2006
Az.: II ZR 357/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.