Das Bundespatentgericht hat sich kürzlich als zuständiges Markengericht damit auseinandergesetzt, wann eine bildliche Darstellung zu nah an der Realität ist und die Darstellung daher nicht markenmäßig geschützt werden kann.
Ein Anmelder wollte sich u.a. für entsprechende Waren das folgende Bild schützen lassen:
Das Bundespatengericht hat die Anmeldung (übrigens ebenso wie zuvor das Markenamt) zurückgewiesen:
Bundespatentgericht Beschluss vom 20.8.2020 25 W (pat) 532/19
„Die konkrete grafische Ausgestaltung eignet sich nicht dazu, dem Zeichen die Schutzfähigkeit zu verleihen. Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann zwar durch eine besondere bildliche und grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wort- und Bildbestandteile erreicht werden; die Ausgestaltung muss aber eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (…). Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Kombination unterschiedlicher Schriftarten oder Schriftgrößen zusammen mit einer ganz typischen Abbildung eines dunklen, mit einem Guss aus Schokolade überzogenen und mit Streuseln verzierten Donuts stellt einfachste und grundlegende Stilmittel einer ansprechenden Gestaltung dar, an die der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt ist und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird. Die grafische Ausgestaltung reicht insgesamt nicht aus, um in der Kombination der nicht unterscheidungskräftigen Wort- und Bildbestandteile dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen.“
Bildmarken (für Wortmarken gilt ja entsprechendes) müssen also durchaus eine gewisse Eigenart aufweisen und dürfen das zu schützende Produkt nicht wie allgemein üblich darstellen.